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- Stellenausschreibungen
- Bereitschaftsdienste
- Einreichung von Wahlvorschlägen
- Aus dem Rat

 

 

 

 

 

Stellenausschreibungen

Die Gemeinde Ruppichteroth sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das gemeindeeigene Hallenbad (Bröltal-Bad) eine Fachangestellte/einen Fachangestellten für Bäderbetriebe (m/w/d) als stellvertretende Betriebsleitung.

Weitere Informationen zu dieser Stellenausschreibung erhalten Sie unter www.ruppichteroth.de/stellenausschreibungen/.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                       110
Polizeibezirksdienststelle                     02295-5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer      0174-6492325
Feuerwehr- und Rettungsdienst:       112
Krankentransporte                                       02241-19222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GMBH
  -VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE-

Störfall-Telefon-Nummer

0800-7766655

Unter den oben genannten Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke
Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde
Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.


NOTDIENST STROM

Störfälle im Bereich der Stromversorgung melden Sie bitte dem zuständigen Netzbetreiber Regionetz unter der Telefonnummer 02295-90700100.

Alternativ kann auch direkt die Störfallnummer 0241-413687187 des Netzbetreibers
Regionetz genutzt werden.


NOTDIENST GAS

Bei Störfällen im Gasversorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der
RHEIN-SIEG-NETZ GmbH unter der Telefonnummer 0800-6484848.


Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

 

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                      112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
 -  wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
 -  mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
 -  freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
 -  an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Tel.-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800-0022833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der
fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de


Ambulanter Hospizdienst Much e.V.

zuständig auch für Ruppichteroth
Beratung und Unterstützung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörige
Tel.-Nr.: 02245-618090


ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
um 16.30 bis 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)

 

 

Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und
anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis
Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: Tel.-Nrn.: 02241-25041036 oder 25042000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel - DMSG Betroffenen-Berater
Tel.-Nr.: 02295-902118
E-Mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel - DMSG Betroffenen-Berater
Tel.-Nr.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.    Suchtkrankenhilfe des Caritasverbands für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr.: 02241-1209302
2.    Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241-66656
3.    Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241-5414715
4.    Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241-5414411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295-4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge (SPZ)
in Trägerschaft des AWO Kreisverbands Bonn/Rhein-Sieg e.V.

Die Angebote des SPZs richten sich an Menschen in seelischen Krisen oder mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörige.

Diese Angebote halten wir vor:
    • Krisendienst und Beratungsstelle
    • Angebote für ältere Menschen
    • Angebote für Kinder und Jugendliche
    • Offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten
    • Eingliederungshilfe.

 

Für diese Städte und Gemeinden sind wir zuständig:
    • Eitorf
    • Windeck
    • Ruppichteroth
    • Neunkirchen-Seelscheid
    • Much
    • Königswinter
    • Bad Honnef.

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin vereinbaren wollen:

SPZ Eitorf/Siebengebirge
Spinnerweg 51-54
53783 Eitorf/Sieg
Tel.-Nr.: 02243-847580
Fax-Nr.: 02243-8475811
E-Mail: spz@awo-bnsu.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Und hier bieten wir offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten für alle Interessierten an:

KoBe Eitorf:
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg
Dienstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

KoBe Ruppichteroth:
Wilhelmstraße 15, 53809 Ruppichteroth
Montag: 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag: 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Freitag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

KoBe Königswinter:
Hauptstraße 109, 53639 Königswinter
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt (Tel.-Nr.): 0172-7364635


Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Tel.-Nr.:  08000-116016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.

 


Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen
für 15 Sprachen zugeschaltet werden.

Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01.10.3017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin
für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist,
Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid
für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig.
Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte Schönenberg
und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr
bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von
14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: Tel.-Nr.: 02247-92155518
Frau Ley: Tel.-Nr.: 02247-92155528.

Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen und allgemeine Fragen zur Kindertagespflege
Jugendhilfezentrum für Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth
Fachberatung Kindertagespflege
Pamela Billotin
Telefon 02247 9215-5546, Mo – Do 8:30 – 12:30 Uhr
pamela.billotin@rhein-sieg-kreis.de
Ausführliche Informationen zur Kindertagespflege finden Sie auf rhein-sieg-kreis.de/kindertagespflege .

Lotsenpunkt Ruppichteroth im ‚Café Alte Schule‘, Burgstr. 14, 53809 Ruppichteroth
Jeden 2. u. 4. Donnerstag / Monat von 15 – 17 h / telefonisch unter 015736532204 erreichbar. Kostenlose Beratung durch geschulte Soziallotsen. Ob es um finanzielle oder familiäre Probleme geht, um die Suche nach einem Kindergartenplatz oder einer Seniorenbetreuung, oder ob Hilfestellung beim Ausfüllen eines Antrages gefragt ist - die Lotsen helfen weiter. Sie kennen das Hilfenetz in Ruppichteroth und Umgebung und arbeiten eng mit Fachdiensten wie der Allgemeinen Sozialberatung des SkF (Sozialdienst katholischer Frauen: Frau Zimmermann,  0175 5708636 jeden 2. U. 4. Do in Much, 9 - 12h) zusammen. Die Soziallotsen sind für jeden da - unabhängig von Konfession oder Weltanschauung. Ihre Hilfe macht auch an den Gemeindegrenzen nicht Halt.

 


N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des
Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Tel.-Nr.: 02295-902318
oder 0160-8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden.


Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-
Kreises, -Der Landrat-, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Tel.-Nr.: 02241-132107,
E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth für die am 14. September 2025 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen sowie einer ggfs. erforderlichen Stichwahl für die Wahl des Bürgermeisters/
der Bürgermeisterin am 28. September 2025

Gemäß § 24 bzw. § 75a in Verbindung mit § 75b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom
31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2024 (GV. NRW. S. 714)
fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Vertretung (= Gemeinderat) in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten
sowie für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
der Gemeinde Ruppichteroth auf.
Dabei weise ich darauf hin, dass Unionsbürger/-innen unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstraße 18, Zimmer 208 (Herr Nikolaev), Zimmer 221 (Herr Müller), oder Zimmer 206 (Frau Winkler) während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 Uhr – 12.00 Uhr, zudem dienstags von 14.00 Uhr – 17.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) kostenlos im Rahmen eines persönlichen Termins entgegengenommen werden. Ebenso können diese per Brief oder auf folgendem Weg angefordert werden:
Herrn Nikolaev    Telefon-Durchwahl: 02295/4910    E-Mail Adresse
der genannten Mitarbeiter:
wahlamt@ruppichteroth.de
Herrn Müller    Telefon-Durchwahl: 02295/4916    
Frau Winkler    Telefon-Durchwahl: 02295/4942    

Gleiches gilt für die Anforderung des für die Einreichung von Wahlvorschlägen maßgebenden Kommunalwahlgesetzes NRW sowie die damit verbundene Kommunalwahlordnung in der jeweils gültigen Fassung.
A)    Einreichungsfrist und Wahlbezirke
Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung und die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin der Gemeinde Ruppichteroth sind bis zum 69. Tag vor den am 14. September 2025 stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen
beim Wahlleiter der Gemeinde Ruppichteroth
in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth einzureichen,
somit spätestens bis Montag, den 7. Juli 2025, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist).
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, welche die Gültigkeit von Wahlvorschlägen berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Das Wahlgebiet der Gemeinde Ruppichteroth ist in 15 Wahlbezirke eingeteilt. Die Einteilung wurde bekannt gemacht im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom
13. Dezember 2024 (Woche 50). Die Einteilung kann auch beim Wahlamt der Gemeinde Ruppichteroth in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth, Zimmer 208, 221 oder 206, eingesehen bzw. angefordert oder auf der Homepage der Gemeinde Ruppichteroth www.ruppichteroth.de aufgerufen werden.
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in Anlehnung an das Kommunalwahlgesetz NRW und die Kommunalwahlordnung nachstehend auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.
B)    Anforderungen an die Wahlvorschläge
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 20 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 25 bis 31 sowie 75a und 75b der Kommunalwahlordnung (KWahlO) in der zuvor erwähnten Fassung weise ich hin. Insbesondere ist zu beachten:
1.    Allgemeine Anforderungen    
        
    1.1    Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

    1.2    Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zu Stande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. In diesem Zusammenhang mache ich nochmals darauf aufmerksam, dass Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar sind.

Bewerber sowie die Vertreter einer Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber/-innen.

Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt
Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Bewerber für die Wahlbezirke sind frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen. Wie zuvor unter Buchstabe A) bereits erwähnt, erfolgte die öffentliche Bekanntgabe über die Einteilung der Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth vom 13. Dezember 2024 (Woche 50).

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Versammlungsleitung und zwei von diesen bestimmte Teilnehmende gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber sowie die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

    1.3    Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung sowie ein Programm hat; und dass die Namen der Vorstandsmitglieder, die Satzung und das Programm auf geeignete Weise veröffentlicht sind; dies gilt nicht für Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Absatz 4 des Parteiengesetzes bis zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

    1.4    Wählergruppen müssen ihren Wahlvorschlägen die nach § 15a Absatz 1 oder 2 des Gesetzes sowie Einzelbewerber die nach § 15a Absatz 7 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 Kommunalwahlgesetz beizubringenden Unterlagen beifügen.

    1.5    In einem Wahlvorschlag darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

    1.6    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

    1.7    Frauen und Männer sollen gleichmäßig in Vertretungskörperschaften repräsentiert sein (Geschlechterparität). Bei der Aufstellung der Wahlvorschläge sind die Parteien und Wählergruppen aufgefordert, Geschlechterparität anzustreben.

2.    Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk    
        
Inhalt und Form der Wahlvorschläge müssen den Vorgaben des § 26 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechen. Damit verbundene Datenschutzhinweise ergeben sich aus § 26 Abs. 7 KWahlO.

    2.1.

    Demnach soll der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

    • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden.
    • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staats-angehörigkeit des Bewerbers, bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 Kommunalwahlgesetz sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben; bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchem Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten; Absatz 3 Nummer 3 und 4 des § 26 KWahlO gilt entsprechend. Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Ist der Name, die Kurzbezeichnung oder das Kennwort geeignet, Verwechslungen mit einer Partei oder Wählergruppe hervorzurufen, die gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 KWahlG vertreten ist oder die bei der letzten Wahl zur Vertretung des Wahlgebiets Stimmen erhalten hat oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, so kann die Vertrauensperson bis zur Entscheidung über die Zulassung eine Bezeichnung des Wahlvorschlags festsetzen, durch die die Verwechslungsgefahr beseitigt wird.

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3, erster Halbsatz, dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens fünf Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der/die Kandidat/-in aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 3 KWahlG) und sollen die Angabe einer E-Mail-Adresse und einer Telefonnummer der Unterzeichner enthalten. Dies gilt auch für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern, es sei denn, dass sie in der zu wählenden Vertretung einen Sitz aufgrund eines Wahlvorschlages haben, in dem sie als Einzelbewerber benannt waren und der Wahlvorschlag von ihnen selbst unterzeichnet ist. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen.
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, welche die oder der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Bei einem entsprechenden Wahlvorschlag sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

    • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser amtlichen Bekanntmachung.
Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers und die Kontaktdaten anzugeben, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14a unter Nummer 3 aufzunehmen sind; Parteien und Wählergruppen haben ferner die Aufstellung der Bewerberin in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 17 KWahlG zu bestätigen. Der Wahlleiter hat die Angaben des Wahlvorschlagsträgers im Kopf der Formblätter zu vermerken.
    • Die Wahlberechtigen, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, soweit vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
    • Für alle Unterzeichnenden ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass sie im Wahlbezirk wahlberechtigt sind. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Wahlvorschlages mit den Unterstützungs-unterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die oder der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
    • Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig. Die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlages für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.
    • Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen erst nach Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder- oder Vertreter-versammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

    2.2    Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

    • Die Zustimmungserklärung der Bewerber nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO, dass sie oder er der Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag in einem Wahlbezirk des Wahlgebietes die Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat. Die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
    • Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
    • Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder der Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/-innen, im Falle eines Einspruchs nach § 17 Abs. 6 KWahlG auch eine Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist. Die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 9a zur KWahlO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10a zur KWahlO abgegeben werden.
    • Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden, sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein muss.
    • Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 KWahlG bewerben eine Bescheinigung über ihr Dienst- und Beschäftigungs-verhältnis sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben b) oder d) KWahlG auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

Parteien und Wählergruppen, die in der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten sind und für die die Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes dem Bundeswahlleiter nicht vorliegen, haben außerdem die Unterlagen gemäß § 26 Absatz 5, 5a, 5b, 5c und 5d einzureichen.

3.    Wahlvorschläge für die Reserveliste    
        
    3.1    Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei oder der Wählergruppe unterzeichnet sein.

    3.2    Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

    • Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, welche die Reserveliste einreicht.
    • Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staats- angehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr  und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind anzugeben, sowie ggf. auch die ausgeübte Tätigkeit, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält. Bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchen Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber in einem Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.

    3.3    Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Absatz 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

    • Den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers.
    • Den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

    3.4    Reservelisten der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Wahlgebiets, und zwar mindestens von fünf und höchstens von
100 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterschrieben sein
(§ 16 Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Die erforderliche Anzahl beträgt für die Gemeinde Ruppichteroth somit acht Wahlberechtigte.
In diesem Fall sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Ziffer 2.1 dieser Bekanntmachung entsprechend.

Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist. Weitere Notwendigkeiten sind dem § 31 Absatz 3 KWahlO zu entnehmen.

4.    Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin    
    
    4.1    Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß
§ 65 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

Wahlvorschläge der unter Ziffer 1.3 dieser Bekanntmachung genannten Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerbern sind von mindestens fünf Mal so viel Wahlberechtigten des Wahlgebiets, wie die Vertretung Mitglieder hat, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen (§ 46d Abs. 1 KWahlG in Verbindung mit § 15 Abs. Abs. 2 Satz 3 KWahlG). Für die Gemeinde Ruppichteroth sind dies entsprechend 150 Wahlberechtigte. Dies gilt nicht, wenn damit der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird.

    4.2    Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister bzw. zum Landrat in mehreren Gemeinden oder Kreisen kandidieren.

 

 

    4.3    Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
    • Den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden und
    • Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers, bei mehreren Vornamen kann eine Angabe erfolgen, unter welchen Vornamen der Bewerber auf dem Stimmzettel anzugeben ist.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zum Zeitpunkt der Einreichung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Dem Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters (Anlage 11d zur KWahlO) sind ferner beizufügen:

-    Die Zustimmungserklärung des/der Bewerbers/Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber zu versichern, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert.
Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.    -
Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO.    -    Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46d Abs. 1 Satz 2 KWahlG bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschriften von Vertrauensperson und stellvertretender Vertrauensperson hervorgehen.

        
Muss ein Wahlvorschlag gemäß zuvor genannter Ziffer 4.1 dieser Bekanntmachung von mindestens 150 Wahlberechtigten der Gemeinde Ruppichteroth (siehe zuvor Ziffer 4.1) unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:

    • Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei zur Verfügung gestellt.; siehe hierzu auch meine Ausführungen vor Buchstabe A) dieser Bekanntmachung.

 

    • Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, zur Anschrift (Hauptwohnung) sowie E-Mail-Adresse und Telefonnummer, soweit vorhanden, des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner persönlich und hand-schriftlich ausgefüllt werden.
    • Jeder Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber ist zulässig, wenn dieser in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
    
4.4    Gemeinsame Wahlvorschläge sind zulässig. Wird eine Person von mehreren Parteien oder Wählergruppen als gemeinsamer Bewerber benannt, ist sie hierzu in geheimer Abstimmung entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Wahlvorschlagsträger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen Bewerber wählen als den gemeinsam zur Wahl vorgeschlagenen.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von der jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitung aller Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein.
Weitere Bestimmungen zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters sind dem § 46d Absatz 3, 4 und 5 KWahlG in Verbindung mit § 75b Absatz 6 zu entnehmen.    
Ruppichteroth, den 21. Januar 2025
            Der Wahlleiter                     Mario Loskill
            • Veröffentlichung im Mitteilungsblatt (Amtsblatt) für die Gemeinde Ruppichteroth am 24. Januar 2025 und Aushang im Bekanntmachungskasten sowie auf der gemeindlichen Homepage.
        • Wvlg. 7. Juli 2025    
        

 

 

Aus dem Rat

 

 

 

 

Ausfall der Sitzung des Rates und
Neuterminierung des Ausschusses für Planung, Klima- und Umweltschutz


Die gemäß dem Sitzungskalender der Gemeinde Ruppichteroth für Dienstag, den 28. Januar 2025 vorgesehene Sitzung des Ausschusses für Planung, Klima- und Umweltschutz wird auf Mittwoch, den 5. Februar 2025 verlegt.

Die Sitzung des Rates am Dienstag, den 28. Januar 2025 entfällt, da derzeit kein Bedarf besteht.

 

 

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Rates

Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 14.11.2024 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Bestellung eines Schriftführers für den Rat der Gemeinde Ruppichteroth
Der Rat der Gemeinde bestellt Herrn Vladislav Nikolaev von der Gemeindeverwaltung
Ruppichteroth zum Schriftführer des Rates der Gemeinde Ruppichteroth.
Die bisherige entsprechende Stellvertretung des Schriftführers durch die Gemeindebediensteten Frau Katharina Grigori als 1. Stellvertreterin und Herrn Henning Schmitt als 2. Stellvertreter bleibt bestehen.
einstimmig
Tagesordnungspunkt:
Fragestunde für Einwohner
In der Fragestunde für Einwohner haben sich keine Fragen ergeben.

Tagesordnungspunkt:
Neuaufstellung des Regionalplans für den Regierungs-bezirk Köln;
hier: Beteiligung der Gemeinde Ruppichteroth an dem zweiten Planentwurf im Rahmen
         der erneuten öffentlichen Auslegung
Der Rat der Gemeinde beschließt aufgrund einer Empfehlung des Ausschusses für Planung-, Klima- und Umweltschutz, die Stellungnahme der Gemeinde Ruppichteroth zu dem zweiten Planentwurf der Neuaufstellung des Regionalplans im Regierungsbezirk Köln im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung abzugeben.
einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Änderung Gesellschaftsvertrag der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für den Rhein-Sieg-Kreis mbH (GWG)
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth beschließt:
    1. Den im Anhang zur Einladung synoptisch dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrages der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für den Rhein-Sieg-Kreis mbH (GWG) wird zugestimmt.
    2. Die Vertreter der Gemeinde in den Gremien der GWG werden ermächtigt, den hierfür erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen.
    3. Wenn und soweit durch Hinweise der Bezirksregierung und/oder des zur Beurkundung beauftragten Notars noch weitere Änderungen erforderlich werden, wird diesen bereits jetzt zugestimmt, sofern die Änderungen keinen Nachteil für die Gemeinde als Gesellschafter der GWG bedeuten.

einstimmig    

Tagesordnungspunkt:
Entwurf der Haushaltssatzung des Rhein-Sieg-Kreises für die Haushaltsjahre 2025/2026;
hier: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Rahmen der
         Benehmensherstellung zur Festsetzung der Kreisumlage 2025/2026
Der Rat der Gemeinde beschließt gegenüber dem Rhein-Sieg-Kreis in Anlehnung an die
gemeinsame Stellungnahme der Kämmerinnen und Kämmerer des Rhein-Sieg-Kreises im Rahmen der Benehmensherstellung zur Festsetzung der Kreisumlage 2025/2026 Folgendes:
„Die kommunalen Haushalte auf allen Ebenen sind bereits seit einigen Jahren erheblichen Belastungen und Herausforderungen ausgesetzt.
Die Erleichterungen des NKF-CUIG zur Isolierung der Belastungen aus der Coronapandemie und dem Krieg in der Ukraine sind bereits mit dem Haushaltsjahr 2024 weggefallen. Die entsprechenden Belastungen der kommunalen Haushalte wirken aber bis heute fort. Gleichzeitig stellen die auch weiterhin stagnative bis rezessive gesamtwirtschaftliche Entwicklung sowie die inflationsbedingten Kostensteigerungen in nahezu allen Aufwandsbereichen verbunden mit dem zu erwartende Einbruch des Steueraufkommens die Kommunen vor weitere Herausforderungen, die alle Haushalte an die Grenze des Machbaren und teilweise darüber hinaus bringen.
Nach den in der letzten Woche veröffentlichten Daten der Herbststeuerschätzung sehen sich die Kommunen gegenüber der Steuerschätzung aus dem Frühjahr nochmals mit Mindereinnahmen von bundesweit rd. 2,1 Mrd. € für den Zeitraum von 2025 bis 2028 konfrontiert. Im Vergleich zu den Daten der Herbststeuerschätzung des letzten Jahres beträgt dieses Minus sogar rd. 7,8 Mrd. €.
Die Mindereinnahmen aufgrund weiterer Gesetzesvorhaben wie des derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Steuerfortentwicklungsgesetzes sind in den Zahlen dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz, dem darin vorgesehenen erhöhten globalen Minderaufwand sowie dem Ausweis von Verlustvorträgen hat das Land zwar eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die vielen Kommunen ermöglicht, vorerst der Haushaltssicherung zu entgehen. Da es sich hierbei aber nur um buchhalterische Erleichterungen und nicht um echte Unterstützungen handelt, werden diese die zunehmende Schieflage der kommunalen Haushalte lediglich für einen Zeitraum von wenigen Jahren verlangsamen können.
Mögliche Einsparpotentiale haben alle Kommunen bereits in den letzten Jahren und Jahrzehnten wieder und wieder geprüft und umgesetzt. Viele haben dabei auch vor Aufgabenkritik sowie der Einschränkung des Leistungsumfanges für die Bürgerinnen und Bürger keinen Halt machen können. Noch weitergehende Einsparungen sind vor dem Hintergrunde der gesetzlich gebotenen Aufgabenerfüllung kaum noch einer Kommune möglich.
Die meisten Kommunen verfügen bereits heute nicht mehr über Reserven in Form einer Ausgleichsrücklage und müssen auf eine Inanspruchnahme ihrer allgemeinen Rücklage sowie weiterer haushaltsrechtlicher Instrumente zurückgreifen, um überhaupt noch genehmigungsfähige Haushalte aufstellen zu können, soweit sie nicht ohnehin bereits in die Haushalts-sicherung geraten sind.
Den kreisangehörigen Städten und Gemeinden verbleibt als letztes Glied in der Kette nur noch das Drehen an der Steuerschraube, um überhaupt letzte Handlungsspielräume für die Kommune zu erhalten.
Jedoch ist eine weiter steigende Belastung mit Steuern und Abgaben den Bürgerinnen und Bürgern immer weniger zuzumuten.
Denn diese sind ob der fortwährenden Krisen, der Inflation und der stagnativen bis rezessiven wirtschaftlichen Entwicklung vielfach bereits selbst an der Grenze der Belastbarkeit angelangt.
Weitere Belastungen führen zu einem fortschreitenden Verlust von Vertrauen in die demokratischen Institutionen und letztlich zu einem Erstarken populistischer und antidemokratischer Kräfte.
Auch wenn wir die vielfältigen Belastungen, denen auch die Haushaltswirtschaft des Kreises ausgesetzt ist, sehen und Ihre fortwährenden Bemühungen zur Konsolidierung anerkennen, kann dennoch nicht verkannt werden, dass auch die Entwicklung der Kreisumlage in den letzten Jahren zu einer weiteren gravierenden Belastung führt und damit erheblich zur zunehmenden Schieflage der Haushalte beiträgt.
Die mittelfristige Ergebnisplanung im Haushaltsentwurf weist ein Aufwachsen des Umlageaufkommens von 296,3 Mio. € nach dem Jahresergebnis 2023 auf bis zu 404,5 Mio. € im
Jahre 2029 und damit um mehr als 36 % auf, während die Umlagegrundlagen im gleichen Zeitraum nur um rd. 22 % steigen.
Aufgrund der dramatischen Haushaltslage der kreisangehörigen Kommunen sollte es das Ziel sein, die Steigerung des Umlageaufkommens deutlich zu verringern und möglichst stabile Sätze der Umlagen zu erhalten.
Dabei müssen aus Sicht der Städte und Gemeinden alle Instrumente genutzt werden, die den Kommunen vom Gesetzgeber an die Hand gegeben werden.
So gewährt der Gesetzgeber den Kommunen im Rahmen des NKF-CUIG ein Wahlrecht, die wegen der Belastungen aus der Corona-Pandemie und dem Ukrainekrieg gebildete Bilanzierungshilfe einmalig gegen die allgemeine Rücklage zu verrechnen oder über bis zu 50 Jahre aufwands- und damit umlagewirksam abzuschreiben. Der Kreishaushalt sieht eine Abschreibung der Bilanzierungshilfe von rd. 20 Mio. € vor. Ausweislich des Haushaltsentwurfs weist die allgemeine Rücklage bis zum Ende des mittelfristigen Planungszeitraumes einen Bestand von rd. 67 Mio. € aus. Eine Verrechnung der Bilanzierungshilfe mit der allgemeinen Rücklage wäre damit aus unserer Sicht ohne Gefährdung der Eigenkapitalausstattung möglich. Wir bitten Sie daher eine entsprechende Verrechnung vorzusehen und die dadurch entfallende Abschreibung auf die Bilanzierungshilfe zur Reduzierung der allgemeinen Kreisumlage einzusetzen. Ein solches Vorgehen würde auch dem Grundsatz der intergenerativen Gerechtigkeit Rechnung tragen, da eine Belastung der folgenden Generationen aus in der Vergangenheit angefallenen Aufwendungen vermieden würde.
Zu begrüßen ist, dass im Kreishaushalt eine Inanspruchnahme des Großteils der Ausgleichsrücklage vorgesehen ist. Dennoch sollen zum Ende des Jahres 2026 noch rd. 45 Mio. € und zum Ende des mittelfristigen Planungszeitraums immer noch rd. 10 Mio. € in der Ausgleichsrücklage verbleiben. Die Kommunen verfügen vielfach bereits heute gar nicht mehr über eine Ausgleichsrücklage. Wir bitten Sie daher, die Ausgleichsrücklage im Rahmen der mittelfristigen Planung vollständig in Anspruch zu nehmen sowie auch die Inanspruchnahme zeitlich vorzuziehen, sodass eine Entlastung bei der Umlage in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 erfolgen kann.
Darüber hinaus lässt das kommunale Haushaltsrecht seit dem Jahre 2019 den Ausweis eines globalen Minderaufwands zu. Mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurde dieses Instrument nochmals gestärkt. In den letzten Jahren konnten im Rahmen der Ausführung des Kreishaushalts überwiegend Verbesserungen erzielt werden, die ausdrücklich zu begrüßen sind. Dies zeigt aber aus unserer Sicht auch, dass ein Potential für die Nutzung eines globalen Minderaufwands, den viele Kommunen bereits ausweisen, auch im Kreishaushalt gegeben ist. Wir bitten Sie daher, die Veranschlagung eines globalen Minderaufwandes im Kreishaushalt zu prüfen.
Nach der uns freundlicherweise zur Verfügung gestellten Aufstellung weist der Kreishaushalt für 2024 freiwillige Ausgaben in Höhe von rd. 15 Mio. € aus. Die kreisangehörigen Kommunen haben ihre freiwilligen Ausgaben bereits in den letzten Jahren immer weiter reduzieren müssen und können heute kaum noch freiwillige Leistungen in nennenswertem Umfange erbringen. Wir erkennen die bereits erbrachten Konsolidierungsbemühungen auch in diesem Bereich an. Wir bitten Sie daher auch das Volumen der freiwilligen Ausgaben im Kreishaushalt kritisch zu überprüfen und eine Senkung herbeizuführen.
Besonders kritisch sehen die kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt auch die Entwicklung der Jugendamtsumlage an. Die Sätze der Jugendamtsumlage sind in den letzten Jahren immer weiter gestiegen und überschreiten bereits seit einigen Jahren deutlich die Umlagesätze der allgemeinen Kreisumlage. Mit dem Entwurf des Kreishaushaltes ist der Umlagesatz für 2026 gegenüber dem Eckdatenpapier sogar nochmals von 34,29 % auf 34,36 % leicht gestiegen. Zu begrüßen ist dagegen allerdings die Reduzierung der Sätze in den weiteren Jahren der mittelfristigen Ergebnisplanung bis 2029. Auch wenn uns bewusst ist, dass das Kreisjugendamt wie auch die kreisangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt zunehmenden finanziellen Belastungen u.a. aus dem Ausbau der Plätze in Kindertageseinrichtungen ausgesetzt ist, so halten wir dennoch eine kritische Überprüfung auch der Aufwandsansätze im Bereich des Jugendamtes für erforderlich.
Die Gemeinde Ruppichteroth ist davon überzeugt, dass wir, Kreis, Städte und Gemeinden, nur dann eine nachhaltige Verbesserung für unsere Haushalte erreichen können und die Leistungsfähigkeit der Kommunen als Basis und Rückgrat unseres Gemeinwesens erhalten können, wenn wir als kommunale Familie zusammenstehen und einander solidarisch zeigen. Die Kommunen sollten sich nicht auseinanderdividieren lassen, sondern die kommunalen Anliegen gegenüber der Politik des Landes und Bundes mit einer Stimme adressieren. Im Sinne dieser kommunalen Solidarität bitte ich Sie, im Verlaufe der Haushaltsberatungen eine Entlastung der kreisangehörigen Kommunen zu prüfen und nach Möglichkeit herbeizuführen.“
einstimmig
Darüber hinaus beantragt die CDU-Fraktion das Benehmen herzustellen mit der Forderung an den Rhein-Sieg-Kreis, weitere Einsparpotenziale zu identifizieren, um eine größere finanzielle Entlastung der Kommunen durch die Kreisumlage herbeizuführen.

Daraufhin beschließt der Rat der Gemeinde wie folgt:
Die Gemeinde Ruppichteroth erteilt gemäß § 55 Kreisordnung NRW ihr Benehmen zu der vom Rhein-Sieg-Kreis dargestellten Entwicklung der Kreisumlage in Form der „Allgemeinen Kreisumlage“, der „Kreisumlage Jugendamt“ und der „ÖPNV-Umlage“. Gleichzeitig wird der Rhein-Sieg-Kreis aufgefordert, weitere Einsparpotenziale mit Blick auf die finanzielle Entlastung der kreisangehörigen Kommunen zu identifizieren, um die Kreisumlage zu senken.“

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss bei
16 Ja-Stimmen der CDU-Fraktion, 1 Ja-Stimme der FDP-Fraktion, 4 Nein-Stimmen der SPD-Fraktion, 2 Nein-Stimmen der Fraktion BSG Ruppichteroth, 1 Nein-Stimme der FDP-Fraktion, 1 Nein-Stimme des Bürgermeisters, 3 Enthaltungen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Tagesordnungspunkt:
Haushalt der Gemeinde Ruppichteroth;
hier: Sperrvermerke im Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund der Ausführungen der Verwaltung wird der Sperrvermerk im Ergebnisplan für den Bereich „Unterhaltung der Fahrzeuge“ in Höhe von 30 % des Haushaltsansatzes für das Haushaltsjahr 2024 aufgehoben.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Investitionen der Gemeinde Ruppichteroth im Haushaltsjahr 2024;
hier: Freigabe von Haushaltsansätzen für verschiedene investive Maßnahmen
Der Rat der Gemeinde beschließt die Freigabe der maßgebenden Haushaltsansätze für folgende investiven Maßnahmen der Gemeinde Ruppichteroth:
    • Ersatzbeschaffung einer Tragkraftspritze für den Löschzug Ruppichteroth der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
    • Beschaffung von Waldbrand- und Sturmlageeinheiten im Zuge des Katastrophenschutzes für die Freiwillige Feuerwehr Ruppichteroth.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Mitteilungen und Anfragen
Anfragen gemäß § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung liegen nicht vor.

 


Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:
    • Begrünung der Hauptstraße in Winterscheid;
hier: Genehmigung einer dringlichen Entscheidung gemäß § 60 Abs. 1 der
         Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
         hinsichtlich der Freigabe der Haushaltsmittel für die Maßnahmen zur
         Begrünung der neu ausgebauten Hauptstraße in Winterscheid sowie der
        Auftrag vergabe

    • Ersatzbeschaffung des Baggers für den Bauhof;
hier: Auftragsvergabe

    • Mitteilungen und Anfragen

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Betriebsausschusses

Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Betriebsausschusses des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 03.12.2024 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Fragestunde für Einwohner
In der Fragestunde für Einwohner haben sich keine Fragen ergeben.


Tagesordnungspunkt:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasser der Eigenbetriebe Ruppichteroth

Herr Dressler von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH erläutert den Jahresabschluss für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasser. Im Anschluss beantworten Betriebsleiter Hänscheid und Herr Dressler die Fragen der Ausschussmitglieder.

Der Betriebsausschuss erteilt der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2023 der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abwasserbetrieb der Eigenbetriebe Ruppichteroth Entlastung.

einstimmig

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Jahresabschluss der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abwasser der Eigenbetriebe Ruppichteroth für das Jahr 2023 mit einer Bilanzsumme von 25.223.012,67 € und einem Jahresgewinn in Höhe von 99.556,36 € festzustellen und zu beschließen, den Jahresgewinn wie folgt zu verwenden:

Zuführung in die allgemeine Rücklage    99.556,36 €

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Feststellung des Jahresabschlusses 2023 für den Eigenbetrieb Energie der Eigenbetriebe Ruppichteroth
Herr Dressler von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mittelrheinische Treuhand GmbH erläutert den Jahresabschluss für den Energiebetrieb der Eigenbetriebe Ruppichteroth. Im Anschluss beantworten Betriebsleiter Hänscheid und Herr Dressler die Fragen der Ausschussmitglieder.

Der Betriebsausschuss erteilt der Betriebsleitung für das Geschäftsjahr 2023 des Energiebetriebes der Eigenbetriebe Ruppichteroth Entlastung.

einstimmig

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde den Jahresabschluss des Energiebetriebes der Eigenbetriebe Ruppichteroth für das Jahr 2023 mit einer Bilanzsumme von 272.670.55 € und einem Jahresgewinn in Höhe von 12.192,70 € festzustellen und zu beschließen, den Jahresgewinn in die allgemeine Rücklage einzustellen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Erlass eines 6. Nachtrages zur Beitrags- u. Gebührensatzung und zur Satzung über die Entsorgung des
Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) der
Gemeinde Ruppichteroth
Betriebsleiter Hänscheid erläutert den Ausschussmitgliedern die Kalkulation der Abwassergebühren und die Gebührensteigerungen für das Jahr 2025 und beantwortet die hierzu aufkommenden Fragen.

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde die vorliegenden Gebührenbedarfsberechnungen vom 12.11.2024 gemäß Anhang 1 und Anhang 2 der maßgebenden Verwaltungsvorlage V/WP15/0331 zur Kenntnis zu nehmen und folgendes zu beschließen,

    • der Prozentsatz für die Auflösung der Ertragszuschüsse bei der Gebührenkalkulation bleibt wie im Jahr 2024 weiterhin bei 0,70 % für die kalkulatorischen Auflösungsbeträge der Beitragszugänge bis 2003

    • den Erlass eines 6. Nachtrages zur Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung mit den nachfolgenden Gebührensätzen
    
Abwassergebühren ab dem 01.01.2025
Kanal        
a) Benutzungsgebühren                                       
Schmutzwasser    4,77 €    je cbm
Niederschlagswasser    0,80 €    je qm
b)  Grundgebühren        
Schmutzwasser    6,00 €    je Monat
Häusliche Abwassergruben
Kleinkläranlagen mit Klärschlammausfuhr    1,40 €    je cbm
Kleinkläranlagen ohne Klärschlammausfuhr     0,69 €     je cbm

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Beratung des Wirtschaftsplanes Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2025
Betriebsleiter Hänscheid erläutert den Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung für das Wirtschaftsjahr 2025.

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Ruppichteroth zu beschließen, den Wirtschaftsplan Abwasserbeseitigung für das Jahr 2025

    im Erfolgsplan mit Aufwendungen von                3.196.300,-- €
    und Erträgen von                        3.345.200,-- €

    im Vermögensplan
    mit einem Finanzbedarf und
    einer Finanzabdeckung von je                    1.334.000,-- €

sowie einem Kreditbedarf von insgesamt               532.000,-- €
    1. für Neuaufnahme         499.200,-- €
    2. für Umschuldung           32.800,-- €

festzusetzen.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.000.000,-- € festgesetzt.
Die Stellenübersicht 2025 wird beschlossen.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Beratung des Wirtschaftsplanes Energie für das Wirtschaftsjahr 2025
Betriebsleiter Hänscheid erläutert den Wirtschaftsplan Energie für das Wirtschaftsjahr 2025 und beantwortet anschließend Fragen der Ausschussmitglieder.

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Ruppichteroth zu beschließen, den Wirtschaftsplan Energie für das Jahr 2025

    im Erfolgsplan mit Aufwendungen von                40.000,-- €
    und Erträgen von                        45.900,-- €

    im Vermögensplan mit einem Finanzbedarf
    und einer Finanzabdeckung von je                 21.700,-- €

festzusetzen.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 150.000,-- € festgesetzt.

einstimmig


Tagesordnungspunkt:
Mitteilungen und Anfragen
Anfragen gemäß § 18 Abs. 1 GeschO liegen nicht vor.

 

Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:

    • Niederschlagsentwässerung Ortslage Holenfeld
    • Mitteilungen und Anfragen

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Hauptausschusses

Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Hauptausschusses des Rates der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2024 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Bestellung eines Schriftführers
Der Hauptausschuss bestellt Herrn Vladislav Nikolaev von der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth zum Schriftführer des Hauptausschusses des Rates der Gemeinde Ruppichteroth.
Die bisherige entsprechende Stellvertretung des Schriftführers durch die Gemeindebedienstete Frau Katharina Grigori bleibt bestehen.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Fragestunde für Einwohner
In der Fragestunde für Einwohner haben sich keine Fragen ergeben.

Tagesordnungspunkt:
8. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde,
dem von der Verwaltung vorgelegten Entwurf zum 8. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth zu beschließen.
Bei der Beratung und der Beschlussfassung hat die Kalkulation der Kostenersatz- und Entgelttarife vorgelegen.

einstimmig
Tagesordnungspunkt:
Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 insbesondere aufgrund der sogenannten Grundsteuerreform
Der Hauptausschuss beschließt, nach ausführlicher Diskussion, die weitere Beratung und Beschlussfassung, zu dem Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 in die Sitzung des Rates der Gemeinde am 09. Dezember 2024 zu vertagen und dementsprechend keine Empfehlung an den Rat der Gemeinde auszusprechen.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Erlass eines 33. Nachtrages zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Ruppichteroth; hier: Kalkulation der Gebührensätze für die Straßenreinigung und den Winterdienst 2025
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, den Erlass des 33. Nachtrages zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde Ruppichteroth (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der von der Verwaltung vorgelegten Fassung zu beschließen.
Hierdurch werden die Gebühren je lfd. Meter Grundstücksseite ab dem 1. Januar 2025 wie folgt festgesetzt:
Straßenreinigung:
für eine Straße, die überwiegend dem

-    überörtlichen Verkehr dient:    0,47 €    (bisher: 0,56 €)
-    innerörtlichen Verkehr dient:    0,52 €    (bisher: 0,61 €)
-    Anliegerverkehr dient:    0,55 €    (bisher: 0,65 €).
Gegenüber dem Jahr 2024 bleiben die Gebührensätze für den Winterdienst unverändert.

einstimmig

Tagesordnungspunkt:
Mitteilungen und Anfragen

Bürgermeister Loskill gibt bekannt, dass ab sofort Frau Diana Ottersbach (Sekretariat des Bürgermeisters) als Ansprechpartnerin der Gemeindeverwaltung für die Koordination von Großveranstaltungen in der Gemeinde verantwortlich ist.

Anfragen gemäß § 18 Abs. 1 GeschO liegen nicht vor.

 

Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:

    • Benennung eines neuen stellvertretenden Leiters der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth (stellvertretender Wehrführer) Niederschlagsentwässerung Ortslage Holenfeld
    • Mitteilungen und Anfragen