Nachrichten

 

 

- Arbeitskreis für Senioren
- Bürgersprechstunden
- Amtliche Bekanntmachungen
- Bereitschaftsdienste

 

 

 

 

Der Arbeitskreis für Senioren und Menschen mit Behinderung der Gemeinde Ruppichteroth bietet wieder eine Schulung für Ehrenamtler an.
Praxisbezogene Notfallschulung im Ehrenamt
am 02.06.2026, 14:00 – 17:00 Uhr
Es ist eine Wiederholung der medizinischen Grundlagen bei Herzinfarkt, Schlaganfall und Verletzungen. Schwerpunkt sind fachpraktische Übungen wie Wiederbelebung, Seitenlagerung und Wundversorgung.
Referent: Stefan Irmen, Notfallsanitäter 1. Hilfe Ausbildung, Praxisanleitung
Ort: Sitzungssaal im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth
Anmeldung dringend erforderlich unter AK-Senioren@ruppichteroth.de
Durch die Unterstützung der KSK Köln Gemeindeförderung ist die Schulung für Sie kostenlos. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeinsame Bürgersprechstunden des Ordnungsamtes und des Polizeibezirksdienstes für Juni 2026


 

Die gemeinsamen Bürgersprechstunden im Monat Juni finden jeweils donnerstags am 11. und 25. Juni 2026, in der Zeit von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr, im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth (Zimmer 102) statt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich

der Gemeinde Ruppichteroth vom 08.05.2026

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), des § 90 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe- (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2026 (BGBl. I S. 83), der §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) vom 03. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), des § 9 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2025 (GV. NRW. 2025 S. 501) und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155) hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1
Offene Ganztagsschule im Primarbereich

 

  1. Die Gemeinde Ruppichteroth betreibt ab dem Schuljahr 2007/2008 an der Gemeinschaftsgrundschule Ruppichteroth und ab dem Schuljahr 2019/2020 an den zwei Standorten des Grundschulverbundes Winterscheid-Schönenberg Offene Ganztagsschulen nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW. Nr. S. 43), geändert durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2026. Die Regelbetreuungszeit beginnt um 08.00 Uhr und endet um 16.00 Uhr.

 

  1. Organisation und Durchführung der Offenen Ganztagsschule (OGS) kann über eine Kooperationsvereinbarung auf Dritte übertragen werden, im Folgenden Träger genannt.

 

  1. Ab dem 01.08.2026 besteht ein Rechtsanspruch auf Besuch der Offenen Ganztagsschule für Kinder der 1. Klasse aufwachsend. Ab dem 01.08.2029 haben dann alle Kinder einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme in der Offenen Ganztagsschule und den Besuch der Ferienbetreuung. Für die Übermittagsbetreuung besteht kein Rechtsanspruch.

 

  1. Art und Umfang der Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschule werden durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulträger und dem Träger der Maßnahme festgelegt. Die genauen Bestimmungen können dem Betreuungsvertrag entnommen werden. Durch Abgabe des unterschriebenen Betreuungsvertrages werden die dort genannten Regelungen anerkannt. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Betreuungsvertrages kann zum Ausschluss aus der Offenen Ganztagsschule führen.

 

 

  1. Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Offenen Ganztagsschule erhebt die Gemeinde Ruppichteroth gemäß § 3 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).

 

 

§ 2
Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule

 

  1. Die Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
     

  2. Die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme an der OGS ist freiwillig, bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08. - 31.07.). Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer diese Satzung und den hierin festgelegten Entgelttarif sowie die Bestimmungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW Nr. S. 43), geändert durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2026 einschließlich des Ganztagsschulkonzeptes der Gemeinde Ruppichteroth an. Satzungsänderungen und damit verbundene Änderungen der Entgelttarife im laufenden Schuljahr begründen ein einmaliges außerordentliches Kündigungsrecht.
     

  3. Ein Kind kann von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, wenn insbesondere
    - das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
    - das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
    - die Beitragspflichtigen ihren Zahlungsverpflichtungen nach dieser Satzung
    nicht oder nicht regelmäßig nachkommen,
    - die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren, bzw. sind.

     

 

§ 3

Höhe und Berechnung des Elternbeitrages/Verpflegungsentgelt

 

  1. Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde erhoben.
    Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.
    Im Falle des Zusammenlebens mit einem Lebenspartner, in einer sog. ehe- ähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Lebenspartners als Bemessungsgrundlage zur Erhebung des Elternbeitrages heranzuziehen. Der Elternbeitrag für Pflegeeltern gemäß § 34 SGB VIII bemisst sich grundsätzlich nach der 2. Einkommensgruppe der Elternbeitragstabelle.

 

Lebt das Kind im Wechselmodell zu gleichen Teilen bei beiden Eltern, richtet sich der Elternbeitrag nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jeden Elternteils und wird zu 50 % erhoben.

 

Beitragszeitraum für die Offene Ganztagsschule ist das Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Offenen Ganztagsschule nicht berührt.
 

  1. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
    Bei der Anmeldung des Kindes zur Offenen Ganztagsschule und danach auf Verlangen haben die Eltern/Lebenspartner der Gemeinde schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.

     

  2. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern/Lebenspartner im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
    Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.

 

  1. Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenem Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen.
    Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu fest-zusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.

 

  1. Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Eltern oder die jeweilige Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.

 

  1. Ferienzeiten, bewegliche Ferientage und sonstige Schließzeiten (bis zu drei Tage im Schuljahr für Fortbildungen, Ersthelferausbildung, etc.) macht die Schule rechtzeitig durch Elternbriefe bekannt.

 

Die Offene Ganztagsschule hält eine Schließungszeit von drei Wochen für die Betreuungs- und Fördermaßnahme in den Sommerferien von Nordrhein-Westfalen (NRW) ein.
Ebenso ist die Einrichtung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Rosenmontag sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.
Der Träger der OGS kann wochenweise einen zusätzlichen Beitrag für die Ferienbetreuung einfordern. Ein Anspruch entsteht erst mit fristgerechter Anmeldung. Kinder, deren Anmeldung nach der von der OGS-Leitung vorgegebenen Frist eingereicht werden, können von der Ferienbetreuung ausgeschlossen werden.

 

  1. Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit und ohne Entgelte für das Mittagessen darf ab dem 01.08.2026 242,00 € pro Monat und Kind nicht übersteigen. Zusätzlich zum Elternbeitrag wird ein Entgelt für das Mittagessen vom Träger der OGS erhoben. Das Nähere hierzu regelt der jeweilige Aufnahme- und Betreuungsvertrag.

 

  1. Die Eltern sind dazu verpflichtet, die Kinder pünktlich abzuholen oder ihnen in der Heimwegsregelung zu erlauben, alleine nach Hause zu gehen.

 

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und wird von der Gemeinde schriftlich gegenüber den Eltern festgesetzt.

 

  1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge erlischt bei Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. bei Kündigung des Betreuungsvertrages.

 

 

 

§ 4

Fälligkeit, Vollstreckung, Billigkeitsmaßnahmen

 

  1. Die Elternbeiträge und sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden jeweils zum Monatsletzten fällig. Die Beiträge werden schriftlich gegenüber den gemäß § 3 Absatz 1 dieser Satzung beitragspflichtigen Erziehungsberechtigten angefordert.

 

  1. Rückständige Elternbeiträge nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung. Rückständige Beiträge können nach drei Monaten zum Ausschluss aus der Maßnahme führen.

 

§ 5

Inkrafttreten

 

  1. Die Satzung tritt am 01.08.2026 in Kraft.

 

  1. Die vom Rat der Gemeinde Ruppichteroth am 13.06.2007 beschlossene Satzung tritt zum 31.07.2026 außer Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die Satzung über die Festsetzung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen

im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder


 

  1. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung

über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2026

in der Gemeinde Ruppichteroth vom 08.05.2026

 

 

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes vom 07. August 1973 (BGB1. I S 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBI. 2024 1 Nr. 387), des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBI. 2025 I Nr. 69), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.05.2026 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

 

Die Gemeinde Ruppichteroth erhebt für das Haushaltsjahr 2026 „Grundsteuer" mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (= Hebesätze):

 

  1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, „Grundsteuer A“:


298 v.H.

 

  1. für die Grundstücke „Grundsteuer B“ (unbebaute Grundstücke, Nichtwohngrundstücke und bebaute Wohngrundstücke):


868 v.H.

 

§ 2
Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer

 

Der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2026 für die „Gewerbesteuer“ wird festgesetzt auf:
 

868 v.H.

 

§ 3
Inkrafttreten

 

  1. Diese Satzung tritt gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Grundsteuergesetz rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

  2. Gleichzeitig wird die Satzung der Gemeinde Ruppichteroth zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 11.12.2025 rückwirkend zum 01.01.2026 aufgehoben.

 

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2026 in der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

 

  1. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Nachtrag

Zur Hauptsatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 08.05.2026

 

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.05.2026 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder folgenden 3. Nachtrag zur Hauptsatzung der Gemeinde Ruppichteroth im Rhein-Sieg-Kreis vom 28.06.2000, zuletzt geändert durch 2. Nachtrag vom 26.04.2017, beschlossen:

§ 1

§ 13 erhält folgende Fassung:

  1. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ruppichteroth, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung des digitalisierten Dokuments unter www.ruppichteroth.de/buergerservice/bekanntmachungen vollzogen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Auf die erfolgte Bereitstellung wird im Amtsblatt der Gemeinde nachrichtlich hingewiesen. Soweit gesetzlich erforderlich, wird die öffentliche Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Gemeinde Ruppichteroth vollzogen. Das Amtsblatt ist das einmal wöchentlich im Rautenberg Media & Print Verlag KG in Troisdorf erscheinende „Mitteilungsblatt“ für die Gemeinde Ruppichteroth. Es führt im Untertitel die Bezeichnung „Zugleich Amtsblatt der Gemeinde Ruppichteroth.“ Herausgeber ist der Bürgermeister / die Bürgermeisterin.

 

  1. Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Rathaus in Schönenberg, Rathausstraße 18, 53809 Ruppichteroth.

 

  1. Die Vorschriften über die öffentliche Auslegung von Plänen sowie die öffentlichen Bekanntmachungen im Zusammenhang mit Wahlen bleiben unberührt.

 

§ 2

Der § 1 dieses Nachtrages tritt am 08.05.2026 in Kraft.

 

 

Bekanntmachungsanordnung

 

Die Satzung über den 3. Nachtrag zur Änderung der Hauptsatzung in der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

 

  1. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

Niederschrift zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Ruppichteroth

 

Nachstehend wird die Niederschrift über die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeinde Ruppichteroth vom 21.04.2026 gemäß § 26 der Geschäftsordnung für den Rat der Gemeinde bekannt gegeben.

 

Öffentlicher Teil

Tagesordnungspunkt:
Fragestunde für Einwohner
In der Fragestunde für Einwohner haben sich keine Fragen ergeben.

Tagesordnungspunkt:
Erlass eines 3. Nachtrages zur Hauptsatzung der Gemeinde Ruppichteroth

 

Bürgermeister Jedich verweist auf die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eingereichte Tischvorlage vom 15.04.2026. Gemeindevertreterin Frau Kühn erläutert die Inhalte der Tisch-vorlage. Nach sich daran anschließender Diskussion stellt Bürgermeister Jedich den in der Tischvorlage enthaltenen erweiterten Beschlussvorschlag zur Abstimmung:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen Ressourcen bis zum Ende der Sommerferien ein Konzept für eine zukunftsfähige Bürgerinformation zu erarbeiten, das digitale und ggf. ergänzende analoge Informations-wege sinnvoll kombiniert.

2. Dabei sollen im Vorfeld die Möglichkeiten der unterstützenden Einbindung lokaler Netzwerke und ehrenamtlicher Strukturen geprüft werden

3. Das Konzept soll Aussagen enthalten zu:

- Reichweite und Zielgruppenansprache

- Barrierefreiheit und Inklusion

- Ergänzenden Push-Kommunikationsformaten

- Sicherstellung der Information nicht-digital erreichbarer Bevölkerungsgruppen

- Struktur und Verlässlichkeit der Veröffentlichung

Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss:

1 Ja-Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
6 Nein-Stimmen der CDU Fraktion, 2 Nein-Stimmen der SPD Fraktion, 2 Nein-Stimmen der AfD-Fraktion

Der Beschlussvorschlag wurde mehrheitlich abgelehnt.

Sodann stellt Bürgermeister Jedich den Beschlussvorschlag aus der Verwaltungsvorlage zur Abstimmung.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde, den Erlass eines 3. Nachtrages zur Hauptsatzung der Gemeinde Ruppichteroth zu beschließen.

einstimmig bei einer Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Tagesordnungspunkt:
Rückkehr zu einem einheitlichen aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B im Jahre 2026;
hier: Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde,
auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs. 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2026 in der Gemeinde Ruppichteroth vom 11.12.2025 aufzuheben und rückwirkend zum 01.01.2026 eine neue Satzung mit einem einheitlichen aufkommensneutralen Hebesatz bei der Grundsteuer B in Höhe von 868 v.H. zu erlassen.

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde,
die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2026 in der Gemeinde Ruppichteroth für die Grundsteuer A und Grundsteuer B sowie die Gewerbesteuer zu beschließen.

Zustimmung durch Mehrheitsbeschluss:

6 Ja-Stimmen der CDU Fraktion
2 Nein-Stimmen der SPD Fraktion, 2 Nein-Stimmen der AfD-Fraktion, 1 Nein-Stimme der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Tagesordnungspunkt:
Mitteilungen und Anfragen
Anfragen gem. § 18 Abs. 1 der Geschäftsordnung liegen nicht vor.

 

 

Nichtöffentlicher Teil

 

Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung wurde über folgende Tagesordnungspunkte beraten bzw. beschlossen:

  • Mitteilungen und Anfragen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste 

Polizei-Notruf                       110
Polizeibezirksdienststelle                     02295-5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Feuerwehr- und Rettungsdienst:       112
Krankentransporte                                       02241-19222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GMBH
  -VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE-

Störfall-Telefon-Nummer

0800-7766655

Unter den oben genannten Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke
Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde
Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.


NOTDIENST STROM

Störfälle im Bereich der Stromversorgung melden Sie bitte dem zuständigen Netzbetreiber Regionetz unter der Telefonnummer 02295-90700100.

Alternativ kann auch direkt die Störfallnummer 0241-413687187 des Netzbetreibers
Regionetz genutzt werden.


NOTDIENST GAS

Bei Störfällen im Gasversorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der 
RHEIN-SIEG-NETZ GmbH unter der Telefonnummer 0800-6484848.


Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth 

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

 


Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                      112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt: 
 -  wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
 -  mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr, 
 -  freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
 -  an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Tel.-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800-0022833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der 
fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de

Ambulanter Hospizdienst Much e.V.
zuständig auch für Ruppichteroth
Beratung und Unterstützung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörige
Tel.-Nr.: 02245-618090


ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg 
Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
um 16.30 bis 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und 
anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis 
Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Körner: Tel.-Nr.: 02241-25042000 
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel - DMSG Betroffenen-Berater
Tel.-Nr.: 02295-902118
E-Mail: Uwe.Stommel@gmail.com
dmsg_nrw.de

  Drogen-Suchthilfen

    Suchtkrankenhilfe des Caritasverbands für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Team Telefon Nummer: 
Tel.-Nr.: 02241-1209302

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295-4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge (SPZ) 
in Trägerschaft des AWO Kreisverbands Bonn/Rhein-Sieg e.V.

Die Angebote des SPZs richten sich an Menschen in seelischen Krisen oder mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörige.

Diese Angebote halten wir vor:
    • Krisendienst und Beratungsstelle
    • Angebote für ältere Menschen
    • Angebote für Kinder und Jugendliche
    • Offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten
    • Eingliederungshilfe.

Für diese Städte und Gemeinden sind wir zuständig: 
    • Eitorf
    • Windeck
    • Ruppichteroth
    • Neunkirchen-Seelscheid
    • Much
    • Königswinter
    • Bad Honnef.

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin vereinbaren wollen:

SPZ Eitorf/Siebengebirge
Spinnerweg 51-54
53783 Eitorf/Sieg
Tel.-Nr.: 02243-847580
Fax-Nr.: 02243-8475811
E-Mail: spz@awo-bnsu.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Und hier bieten wir offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten für alle Interessierten an:

KoBe Eitorf:
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg
Dienstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

KoBe Ruppichteroth:
Wilhelmstraße 15, 53809 Ruppichteroth
Montag: 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag: 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Freitag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

KoBe Königswinter:
Hauptstraße 109, 53639 Königswinter
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt (Tel.-Nr.): 0172-7364635