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Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz
Keine Steuerfreiheit mehr bei Ausfuhrkennzeichen

Rhein-Sieg-Kreis (al) – Zum 1. Juli 2010 tritt ein geändertes Kraftfahrzeugsteuergesetz in Kraft. Darauf weist das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises hin, und dabei speziell auf eine Änderung, die das Thema Ausfuhrkennzeichen betrifft.

Bislang waren Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen bis zu drei Monate von der Steuerpflicht befreit. Diese Vorschrift wurde nun gestrichen. Das bedeutet für alle Antragsteller, die ein Ausfuhrkennzeichen beantragen, dass die KFZ-Steuer für mindestens einen vollen Monat erhoben wird. Daraus resultiert, dass Kundinnen und Kunden eine Einzugsermächtigung vorlegen müssen, wenn sie ein Ausfuhrkennzeichen beantragen. Diese Ermächtigung muss sich auf ein Konto beziehen, von dem ein Lastschrifteinzug vorgenommen werden kann.            








Dies wird vorausgesetzt bei Konten des Antragstellers oder Dritter, die bei inländischen Kreditinstituten oder bei inländischen Niederlassungen ausländischer Kreditinstitute geführt werden.

Ausfuhrkennzeichen sind amtliche KFZ-Kennzeichen für Fahrzeuge, die exportiert werden sollen. Ihre Gültigkeit kann zwischen 14 Tagen und einem Jahr gewählt werden und erlischt dann automatisch.