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Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Das Land NRW hat die Corona-Schutzverordnung angepasst und damit die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt. Ab heute (24. November 2021) greifen damit umfassende 2G-Regelungen. Für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie Clubs, für Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen gilt außerdem 2G-plus.

 

 

 

 

 

 

 

Was bedeutet 2G?
Zu 2G gehören alle, die vollständig geimpft oder genesen sind. Überall dort, wo 2G die Zugangsvoraussetzung ist, haben Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, keinen Zutritt.
Ausnahmen gibt es nur für Menschen, die über ein ärztliches Attest verfügen, aus dem sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können. Diese müssen aber einen negativen Test vorweisen. Außerdem sind Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre von den 2G-Regeln ausgenommen. Das bedeutet, sie können auch an 2G-Veranstaltungen teilnehmen oder Einrichtungen besuchen, für die 2G gilt, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Was bedeutet 2G-plus?
2G-plus bedeutet, dass nur Menschen Zutritt zu Veranstaltungen und Einrichtungen haben, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich einen negativen Test nachweisen können. Das kann entweder ein Schnelltest sein, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, oder ein PCR-Test, der maximal 48 Stunden vor Beginn der Veranstaltung oder vor dem Besuch der Einrichtung gemacht worden ist.
Auch hier gilt wie bei 2G: Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können (Attest) sind von diesen Regelungen ausgenommen, benötigen aber natürlich auch einen negativen Testnachweis. Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre sind von der 2G-Plus ebenfalls ausgenommen, benötigen aufgrund der allgemeinen Regelungen zu den Testungen auch keinen speziellen Nachweis (siehe unten). Sie können auch Einrichtungen besuchen bzw. an Veranstaltungen teilnehmen, für die 2G-plus gilt, wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind.

Das sind die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Einführung von 2G-Regeln im Kultur- und Freizeitbereich
Für den Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich gilt die 2G-Regelung. Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten gehört ebenso zur 2G- Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche). Auch bei der gemeinsamen Sportausübung (Wettkampf und Training) ist jetzt drinnen und draußen 2G notwendig.

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen
Für den Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen gilt ebenso wie für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen die 2G-plus-Regel.

Ergänzung der 3G-Regelungen
Neben den 2G- und 2G-plus-Anforderungen schreibt die neue Corona-Schutzverordnung auch weiterhin vor, dass bestimmte Angebote und Einrichtungen nur mit der 3G-Regel genutzt bzw. besucht werden dürfen, also wenn eine vollständige Impfung, Genesung oder eine negative Testung vorgewiesen werden kann (3G-Regel = geimpft, genesen, getestet).

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien ist nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler
Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung.
Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen
Auf Basis des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz werden beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.

Die aktuelle Corona-Schutzverordnung gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021.

Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

Weitere Infos sowie die komplette Corona-Schutzverordnung sind unter land.nrw/corona abrufbar.

Neben der neuen Corona-Schutzverordnung greifen ab heute auch Neuregelungen des Bundes zum Infektionsgeschehen. Dazu gehört z.B. die 3G-Regelung für den ÖPNV und die 3G-Regel am Arbeitsplatz.