Nachrichten

 

 

Die Büros der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth sind am Mittwoch, dem 27. Dezember 2023, am Donnerstag, dem 28. Dezember 2023 und am Freitag, dem 29. Dezember 2023 aus Gründen der Energieeinsparung ganztägig geschlossen.

 

- Stellenausschreibungen
- „Am Landgraben“ und „Herrnsteinstraße“ in Winterscheid
- Wohnraum gesucht
- Spende an die Freiwillige Feuerwehr Ruppichteroth
- Bereitschaftsdienste
- Amtliche Bekanntmachungen

Falsche Zensus-Anschreiben im Umlauf


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Stellenausschreibung

 

Die Gemeinde Ruppichteroth sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Fachbereich 3 Hochbau/ Gebäudemanagement eine staatl. geprüfte Gebäudetechnikerin/einen staatl. geprüften Gebäudetechniker bzw. eine Bautechnikerin/einen Bautechniker (m/w/d).

 

Die Gemeinde Ruppichteroth sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Verstärkung des Teams am gemeindlichen Bauhof eine Straßenbauerin/einen Straßenbauer oder eine Straßenwärterin/einen Straßenwärter (m/w/d).

 

Die Gemeinde Ruppichteroth bietet zum 1. August 2024 einen Ausbildungsplatz als Verwaltungsfachangestellte/r (m/w/d) -Fachrichtung Kommunalverwaltung- an.

 

Weitere Informationen zu dieser Stellenausschreibung erhalten Sie unter www.ruppichteroth.de/stellenausschreibungen/.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Widmung der Straße „Am Landgraben“ und der Verlängerung der „Herrnsteinstraße“ in Winterscheid


Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 07.12.2023 wird die Straße „Am Landgraben“ und die Verlängerung der „Herrnsteinstraße“ in Winterscheid gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW (Straßen, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen) dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.
Durch die förmliche Widmung, die von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu verfügen ist, erhalten die v.g. Straßen die Eigenschaft der „öffentlichen Straße“.
Ein Flurkartenausschnitt, aus dem die Lage der Straßen schraffiert gekennzeichnet wurde, ist nachstehend abgedruckt.

 

Widmung der Verlängerung der „Herrnsteinstraße“ und dem Teilstück zwischen der Herrnsteinstraße und der Hauptstraße an der Einmündung „Petruskapelle“ in Winterscheid


Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 7.12.2023 wird die Verlängerung der „Herrnsteinstraße“ und das Teilstück zwischen der Herrnsteinstraße und der Hauptstraße an der Einmündung „Petruskapelle“ in Winterscheid gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) als Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW (Straßen, bei denen die Belange des Verkehrs überwiegen) dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet.
Durch die förmliche Widmung, die von der Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast zu verfügen ist, erhalten die v.g. Straßen die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“.
Ein Flurkartenausschnitt, aus dem die Lage der Straßen schraffiert gekennzeichnet wurde, ist nachstehend abgedruckt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wohnraum für die Unterbringung von verschiedenen Personenkreisen gesucht


Die Gemeinde Ruppichteroth sucht dringend weiteren Wohnraum im Gemeindegebiet
Ruppichteroth für die Unterbringung von verschiedenen Personenkreisen.
Sollten Sie über Wohnraum verfügen, welchen Sie der Gemeinde für den vorgenannten Zweck zur Miete oder zum Kauf anbieten möchten, so wäre ich Ihnen für eine Rück-
meldung unter der Rufnummer 02295-4925 oder der E-Mail-Adresse
sascha.seuthe@ruppichteroth.de dankbar.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großzügige Spende an die Freiwillige Feuerwehr Ruppichteroth

Die Provinzial Rheinland Versicherung AG – Versicherung der Sparkassen – fördert seit vielen Jahren in ihrem Geschäftsgebiet Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung von Gefahren, insbesondere den Feuerschutz und die Brandsicherheit. Die Leiterin der Geschäftsstelle in Ruppichteroth, Frau Daniela Tauchmann, übergab aus diesem Grunde in ihren frisch renovierten Geschäftsräumen am neuen Standort in der Brölstraße 10 einen großzügigen Scheck in Höhe von 1.718 € an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth, Herrn Ralf Schneider sowie an Herrn Bürgermeister Mario Loskill. Der Zuschuss unterstützt die Anschaffung von wichtigen Ausrüstungsgegenständen und Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth. Hierfür bedanken sich Ralf Schneider und Mario Loskill im Namen der Gemeinde Ruppichteroth sowie im Namen der Feuerwehrkameradinnen und Feuerwehrkameraden recht herzlich und würden sich auch künftig freuen, wenn die Provinzial Rheinland Versicherung ihr Engagement für die Freiwillige Feuerwehr Ruppichteroth fortsetzt.
Die sinnvolle Partnerschaft beider Institutionen sorgt dafür, dass der Brandschutz in der Gemeinde auch weiterhin verbessert wird.

Im Rahmen der Scheckübergabe wurde auch über das wichtige Thema Nachwuchsförderung und ehrenamtliches Engagement gesprochen. Sowohl für die Zukunft der Provinzial-Versicherung am neuen Standort in der Brölstraße als auch für die Freiwillige Feuerwehr in den beiden Löschzügen Ruppichteroth und Winterscheid ist es von hoher Bedeutung Nachwuchs und neues (ehrenamtliches) Personal zu finden. Im Sinne der Erhaltung des wichtigen Brandschutzes, der in der Gemeinde Ruppichteroth ehrenamtlich sichergestellt wird, werben der Leiter der Feuerwehr, die Geschäftsstellenleiterin der Provinzial-Versicherung und ich bewusst dafür, sich in der Feuerwehr einzubringen. Sowohl die Jugendfeuerwehrwarte als auch die Führungskräfte beider Löschzüge gewähren gerne einen Einblick in die tagtägliche ehrenamtliche Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth.
Bitte engagieren Sie sich – Sie helfen aktiv mit, die Bevölkerung zu schützen.


Das Foto anlässlich der Scheckübergabe zeigt von links nach rechts:

Herrn Ralf Schneider (Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth), Frau Daniela Tauchmann (Geschäftsstellenleiterin der Provinzial Rheinland Versicherung AG im Ort Ruppichteroth), Frau Lara Tauchmann (Kundenberaterin in der Geschäftsstelle) und Herrn Mario Loskill (Bürgermeister)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Falsche Zensus-Anschreiben im Umlauf


Es befinden sich falsche Anschreiben mit dem Logo „Zensus 2023” im Umlauf.
Die Anschreiben stammen nicht von IT.NRW!
In dem falschen Anschreiben mit dem Logo „Zensus 2023“ werden die angeschriebenen Haushalte zu einer Datenmeldung aufgefordert und es wird ein Bußgeld angedroht.
Dazu stellt das Statistische Landesamt Information und Technik Nordrhein-Westfalen, (IT.NRW), klar: Das Statistische Landesamt erhebt keinen „Zensus 2023”.
Der nächste offizielle Zensus wird erst wieder im Jahr 2031 durchgeführt.
Die Schreiben sind nicht von IT.NRW.
In den Anschreiben vom Statistischen Landesamt enden die
E-Mail-Adressen immer auf @it.nrw.de und Kontaktdaten werden genannt.

Bei Unsicherheit, ob es sich um ein echtes amtliches Anschreiben des Statistischen Landesamtes IT.NRW handelt, können sich angeschriebene Personen direkt an IT.NRW wenden: Telefon: 0211 9449-2495, E-Mail: statistik-info@it.nrw.de.
IT.NRW als Statistisches Landesamt erhebt und veröffentlicht zuverlässige und objektive Daten für das Bundesland Nordrhein-Westfalen für mehr als 300 Statistiken auf gesetzlicher Grundlage, zum Beispiel auch jährlich den Mikrozensus.
Informationen zu den Erhebungen und den Ergebnissen der amtlichen Statistik sind auf der Website des Statistischen Landesamtes veröffentlicht: www.it.nrw/statistik (IT.NRW).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                    110
Polizeibezirksdienststelle                  02295/5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer    0174/6492325
Feuerwehr- und Rettungsdienst:    112
Krankentransporte                                02241/19-222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GmbH
  VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE

Störfall – Telefon- Nummer

0800/ 7766655

Unter den o.g. Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.

NOTDIENST STROM

Bei Stromausfall im Versorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der WESTNETZ GmbH unter der Telefonnummer 0800 / 411 22 44.

NOTDIENST GAS

Bei Störfällen im Gasversorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der RHEIN-SIEG-NETZ GmbH unter der Telefonnummer 0800 / 6 48 48 48.


Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                                   112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
-    wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
-    mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
-          freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
-    an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Telefon-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800 00 22833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de


Ambulanter Hospizdienst Much e.V.

zuständig auch für Ruppichteroth
Beratung und Unterstützung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörige
Tel.-Nr.: 02245/618090


ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
Um 16.30 – 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)
Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: 02241/2504-1036 oder 2504-2000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02295-902118
e-mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel – DMSG Betroffenen-Berater
Tel.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.
Suchtkrankenhilfe des Caritasverband für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr. (02241) 1209-302
2.
Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241/66656
3.
Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241/541-4715
4.
Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241/541-4411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295/4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge (SPZ)
in Trägerschaft des AWO Kreisverbands Bonn/Rhein-Sieg e.V.

Die Angebote des SPZs richten sich an Menschen in seelischen Krisen oder mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörige.

Diese Angebote halten wir vor:

    • Krisendienst und Beratungsstelle
    • Angebote für ältere Menschen
    • Angebote für Kinder und Jugendliche
    • Offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten
    • Eingliederungshilfe

Für diese Städte und Gemeinden sind wir zuständig:

    • Eitorf
    • Windeck
    • Ruppichteroth
    • Neunkirchen-Seelscheid
    • Much
    • Königswinter
    • Bad Honnef

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin vereinbaren wollen:

SPZ Eitorf/Siebengebirge
Spinnerweg 51-54
53783 Eitorf
Fon: 02243-847580
Fax: 02243-8475811
Email: spz@awo-bnsu.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag – Donnerstag: 9.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 13.00 Uhr

Und hier bieten wir offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten für alle Interessierten an:

KoBe Eitorf:
Siegstraße 16, 53783 Eitorf
Dienstag: 14.00 – 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 – 17.00 Uhr

KoBe Ruppichteroth:
Wilhelmstraße 15, 53809 Ruppichteroth
Montag: 9.00 – 12.30 Uhr
Dienstag: 18.00 – 21.00 Uhr
Freitag: 10.00 – 12.00 Uhr

KoBe Königswinter:
Hauptstraße 109, 53639 Königswinter
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr

Kontakt: 0172-7364635


Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Telefon: 08000 116 016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.
Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen für 15 Sprachen zugeschaltet werden.


Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01. Oktober 2017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist, Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig. Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte
Schönenberg und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: 02247-92155518
Frau Ley: 02247-92155528.
 

Die Beratung der Zukunftslotsen

steht Ihnen bei Geldsorgen, Erziehungsproblemen, Lebenskrisen, Schwierigkeiten bei Behördengängen oder mit Formularen kompetent, vertraulich und kostenlos zur Seite.
Darüber hinaus sind sie auch telefonisch erreichbar unter Tel.-Nr. 02245-4418
in Much Ort, Pfarrheim St. Martinus, Klosterstraße 8
jeden 1. und 3. Donnerstag im Monat von 15.00 bis 17.00 Uhr Beratung durch die Sozial-Lotsen, ohne Terminvereinbarung, Tel. 02245.4148 sowie
jeden 2. und 4. Donnerstag im Monat von 10.00 bis 12.00 Uhr Beratung durch Ines Mildner-Rest ( Dipl. Soziaalarbeiterin – SKF ), mit Terminvereinbarung, Tel. 02241.958046
Frau Dipl.-Sozialpädagogin Heike Gießrigl vom Sozialen Dienst des SKF steht für Beratungsgespräche zur Verfügung.
Für Gespräche mit Frau Gießrigl bitten wir um eine Terminabsprache (Tel.: 02241-958046,
E-Mail: heike.giessrigl@skf-bonn-rhein-sieg.de).
N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Rufnummer 02295/902318 oder 0160/8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden. Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-Kreises, - Der Landrat -, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241 /13-2107, E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32. Nachtrag

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth
vom 11.12.2023

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, 1976 S. 12/SGV. NRW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgenden 32. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

§ 6 Abs. Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Für den Winterdienst beträgt die die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend


a)
dem überörtlichen Verkehr dient
0,26 Euro
b)
dem innerörtlichen Verkehr dient
0,33 Euro
c)
dem Anliegerverkehr dient
0,35 Euro

§ 2

Das Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 5 der Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) wird wie folgt berichtigt bzw. geändert:

Orte mit Straßennamen
Straßenarten
Straßenreinigung u. Winterdienst
x   =   durch Eigentümer
-    =   durch Gemeinde


Geh-
weg
Fahrbahn-
reinigung
Winter-
dienst

 

 


Winterscheid
“Am Landgraben”


A

 

x

 

x

 

-


§ 3

Die §§ 1 und 2 dieses Nachtrages treten zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Der 32. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

5. Nachtrag

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth vom 11.12.2023

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 11.04.2019 (GV. NRW. S.202), und der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 23.1.2018 (GV. NRW. 2018, S. 90), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgenden 5. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth vom 06.12.2018, zuletzt geändert durch 4. Nachtrag vom 12.12.2022 beschlossen:

§ 1

§ 4 Abs. 10 erhält folgende neue Fassung:

„(10) Die Leistungsgebühr nach Absatz 2 beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,65 €.“

§ 2

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche (Abs. 1) jährlich 0,80 €.“

§ 3


§ 12 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. Sie beträgt

a)    für die Abfuhr und die Behandlung des Klärschlamms
und der Verbandslasten                            1,07 €/m³,
b)    für die Deckung der Verbandslasten, wenn keine Abfuhr
und Behandlung des Klärschlamms erfolgt ist,                0,64 €/m³.“

 


§ 4


Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Der 5. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

1. Nachtrag zur Satzung
der Gemeinde Ruppichteroth vom 19. März 2003
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung)
vom 12.12.2023
Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be­kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und des § 8 des Kommunalabgabenge-setzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S.  233), folgenden 1. Nachtrag zur Straßenbaubeitragssatzung vom 19.03.2003 der
Gemeinde Ruppichteroth beschlossen:
§ 1
§ 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
bei (Straßenart)
Anrechenbare Breiten
Anteil der Bei­tragspflichtigen

in Kern-, Ge­werbe- und In­dustriegebie­ten
im Übrigen

1. Anliegerstraßen
 
 
 
    a) Fahrbahn
8,50 m
5,50 m
80 v.H.
    b) Radweg einschl. Sicherheitsstrei- fen
je 2,40 m
nicht vorgesehen
80 v.H.
    c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80 v.H.
    d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
80 v.H.
    e) Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung
-
-
80 v.H.
    f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v.H.
2. Haupterschließungsstraßen
 
 
 
    a) Fahrbahn
8,50 m
6,50 m
60 v.H.
    b) Radweg einschl. Sicherheitsstrei- fen
je 2,40 m
je 2,40 m
60 v.H.
    c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80 v.H.

- 2 -
- 2 -
    d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
70 v.H.
    e) Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung
-
-
80 v.H.
    f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v.H.
3. Hauptverkehrsstraßen
 
 
 
    a) Fahrbahn
8,50 m
8,50 m
40 v.H.
    b) Radweg einschl. Sicherheitsstrei- fen
je 2,40 m
je 2,40 m
40 v.H.
    c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80 v.H.
    d) Gehweg
je 2,50 m
je 2,50 m
70 v.H.
    e) Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung
-
-
80 v.H.
    f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v.H.
4. Hauptgeschäftsstraßen
 
 
 
    a) Fahrbahn
7,50 m
7,50 m
70 v.H.
    b) Radweg einschl. Sicherheitsstrei- fen
je 2,40 m
je 2,40 m
70 v.H.
    c) Parkstreifen
je 5,00 m
je 5,00 m
80 v.H.
    d) Gehweg
je 6,00 m
je 6,00 m
80 v.H.
    e) Beleuchtung und Oberflächen- entwässerung
-
-
80 v.H.
    f) unselbständige Grünanlagen
je 2,00 m
je 2,00 m
70 v.H.

Wenn bei einer Straße ein oder beide Parkstreifen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite der Fahrbahn um die anrechenbare Breite des oder der fehlenden Parkstreifen, höchstens je­doch um je 2,50 m, falls und insoweit auf der Straße eine Parkmöglichkeit geboten wird.
§ 2
Inkrafttreten
Dieser 1. Nachtrag tritt mit dem Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Der 1. Nachtrag zur Satzung der Gemeinde Ruppichteroth über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Straßenbaubeitragssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

Satzung
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2024
in der Gemeinde Ruppichteroth vom 11.12.2023


Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom
7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A)
300 v.H.
b)
für die Grundstücke
(Grundsteuer B)
745 v.H.


§ 2

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2024 wird auf 500 v.H. festgesetzt.


§ 3

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2024 in der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

7. Nachtrag


zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
vom 11.12.2023


Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des
Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), in
seiner Sitzung am 07.12.2023 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

Die in der Anlage zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Ruppichteroth festgesetzten Tarife werden durch die in der Anlage zu diesem 7. Nachtrag
aufgeführten Tarife ersetzt.


§ 2

Dieser 7. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kosten-/Entgelttarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
(Anlage zu § 3 Abs. 3)

a) Kostenersatz/Entgelt für Personal

Personaleinsatz

je Stunde/je Viertelstunde
je Feuerwehrmitglied,
ohne Rücksicht auf Dienstgrad
je volle Stunde                                  23,62 €
je angefangene Viertelstunde             5,91 €

b) Kostenersatz/Entgelt für den Einsatz von Fahrzeugen

Fahrzeugart

je Stunde/je Viertelstunde
Kommandowagen (KdoW)
je volle Stunde                                      6,87 €
je angefangene Viertelstunde             1,72 €
Einsatzleitwagen (ELW)
je volle Stunde                                    13,60 €
je angefangene Viertelstunde             3,40 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZW
je volle Stunde                                    97,75 €
je angefangene Viertelstunde           24,44 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZR
je volle Stunde                                    25,58 €
je angefangene Viertelstunde             6,40 €
Rüstwagen
je volle Stunde                                    10,15 €
je angefangene Viertelstunde             2,54 €
Gerätewagen
je volle Stunde                                     8,68 €
je angefangene Viertelstunde             2,17 €
Gerätewagen Logistik
je volle Stunde                                    26,37 €
je angefangene Viertelstunde             6,59 €
Löschfahrzeug LF 10/6
je volle Stunde                                   18,76 €
je angefangene Viertelstunde             4,69 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25
je volle Stunde                                   10,92 €
je angefangene Viertelstunde             2,73 €
Löschfahrzeug LF 8/6
je volle Stunde                                    34,32 €
je angefangene Viertelstunde             8,58 €
Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16

je volle Stunde                                    30,05 €
je angefangene Viertelstunde             7,51 €
Schaumwasserwerferanhänger
je volle Stunde                                  33,53 €
je angefangene Viertelstunde             8,38 €
Pulverlöschanhänger
je volle Stunde                                  33,58 €
je angefangene Viertelstunde             8,39 €
 
Bekanntmachungsanordnung

Der 7. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.