Nachrichten

 

 

Herzlichen Glückwunsch Herrn Heinz Josef Ahr, Ruppichteroth, Bornscheid 32, zur Vollendung des 85. Lebensjahres am 21. März 2023. Herrn Pierre Kowalski, Ruppichteroth-Winterscheiderbröl, Im Höfchen 7, zur Vollendung des 80. Lebensjahres am 24. März 2023.

 

- Schöffenwahl

 

 

 

 

 

 

Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 für
die Strafkammer am Landgericht Bonn und die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Bonn, Euskirchen, Siegburg und Waldbröl


Die Gemeinde Ruppichteroth hat dem Amtsgericht Siegburg für die Wahl der Schöffinnen
und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 Vorschläge von Personen zu
unterbreiten, die zur Übernahme dieses Amtes bereit und geeignet sind.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt und kann nur von Deutschen wahrgenommen werden.

Personen, die bereit sind, ein Schöffenamt zu übernehmen und für die Aufnahme in die von
mir zu erstellende Vorschlagsliste in Frage kommen, werden gebeten, sich umgehend
-spätestens bis zum 31.05.2023- beim Ordnungsamt der Gemeinde Ruppichteroth,
Zimmer 101, unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasse zu melden oder ihre Bewerbung mit folgenden Angaben schriftlich vorzulegen:

 -  Familienname,
 -  Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
 -  Vorname,
 -  Geburtsort,
 -  bei kreisangehörigen Orten in der Bundesrepublik Deutschland mit Angabe des Kreises,
    bei nicht in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Orten mit Angabe des Landes,
 -  Geburtstag,
 -  Beruf und
 -  Anschrift mit Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer.

Ein Bewerbungsformular kann unter www.ruppichteroth.de heruntergeladen werden.

Nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der z.Zt. gültigen Fassung
können in die dem Amtsgericht vorzulegende Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden,

a)
Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, nämlich:

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

b)
Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich:

1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr
noch nicht vollendet haben würden,

2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,

 

 

3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde
wohnen,

4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für
das Amt nicht geeignet sind,

6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

c)
Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt
berufen werden sollen, nämlich:

1.
die Bundespräsidentin bzw. der Bundespräsident,

2.
die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

3.
Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand
versetzt werden können,

4.
Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft,
Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,

5.
gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte, Polizeivollzugsbeamtinnen
und -beamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs-
und Gerichtshelferinnen und -helfer,

6.
Religionsdienerinnen und -diener und Mitglieder solcher religiösen Ver-einigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

d)
Personen, die gemäß § 44a des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich diejenigen, die

1.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben oder

2.
wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche/r oder inoffizielle/r Mitarbeiterin oder
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-
Gesetzes vom 20. Dezember 1991 oder als diesen Mitarbeiterinnen bzw.
Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet sind.