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- Stellenausschreibungen
- Öffnungszeiten Verwaltung
- Geplante Windenergienutzung
- Schadstoff- und Elektro-Kleinteile-Mobil
- Festsetzung der Realsteuerhebesätze
- Bereitschaftsdienste
- Kommunalwahlen 2025
- Nachträge

 

 

 

 

 

 

Stellenausschreibungen

Die Gemeinde Ruppichteroth sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt für das gemeindeeigene Hallenbad (Bröltal-Bad) eine Fachangestellte/einen Fachangestellten für Bäderbetriebe (m/w/d) als stellvertretende Betriebsleitung.

Weitere Informationen zu dieser Stellenausschreibung erhalten Sie unter www.ruppichteroth.de/stellenausschreibungen/.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Büros der Gemeindeverwaltung Ruppichteroth sind

-    Dienstag, den 24. Dezember 2024

-    Freitag, den 27. Dezember 2024

-    Montag, den 30. Dezember 2024 und

-    Dienstag, den 31. Dezember 2024


ganztägig geschlossen.

Ausnahme:
Das Wahlbüro im Rathaus, Schönenberg, Rathausstraße 18, ist ausschließlich zur Bestätigung von Unterstützungsunterschriften und Wählbarkeitsbescheinigungen für die anstehende Bundestags-wahl auch zwischen den vorgenannten Tagen, sowie an Neujahr, unter der Telefon-Nr. 02295/4947 zwecks kurzfristiger Terminvereinbarung wie folgt erreichbar:

-    Weihnachtsfeiertage vom 24.12. bis 26.12.2024
jeweils täglich von 10.00 bis 12.00 Uhr

-    Freitag, den 27.12.2024
von 8:30 bis 12:00 Uhr

-    Wochenende 28.12. und 29.12.2024
jeweils täglich von 10:00 bis 12:00 Uhr

-    Montag, den 30.12.2024
von 8:30 bis 12:00 Uhr

-    Silvester/Neujahr 31.12.2024 und 01.01.2025
jeweils täglich von 10:00 bis 12:00 Uhr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Information der Einwohnerinnen und Einwohner über die geplante
Windenergienutzung
im Grenzgebiet zu der Gemeinde Eitorf


Die Gemeinde Ruppichteroth informiert in dieser Veranstaltung über die geplante Windenergienutzung in der Gemeinde Ruppichteroth im Grenzgebiet zu der Gemeinde Eitorf. Gemeinsam mit interessierten Einwohnerinnen und Einwohnern möchte ich in den Dialog kommen. An diesem Abend wird ein Vertreter der Hellweg Wind GmbH über die geplanten 18 Anlagen (5 in Ruppichteroth und 13 in Eitorf) und die Möglichkeiten einer Beteiligung informieren. Ergänzend wird Herr Wiemeler, als Vertreter der Energieagentur Rhein-Sieg e.V., über die Chancen und Beteiligungsmöglichkeiten der Windenergienutzung referieren. Beide Referenten stehen zur Beantwortung aufkommender Fragen zur Verfügung.

Die Informationsveranstaltung findet am

Donnerstag, dem 16. Januar 2025, um 18.00 Uhr
in der Mensa der Sekundarschule, Sankt-Florian-Straße 2 in Ruppichteroth statt.

Alle interessierten Einwohnerinnen und Einwohner, insbesondere aus Derenbach, Holenfeld, Schmitzdörfgen, Bechlingen, Stockum, Hatterscheid, Litterscheid, Fußhollen, Honscheid, Neuenhof, Schneppe, Oberlückerath und Bornscheid, lade ich hiermit herzlich zu dieser Veranstaltung ein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schadstoff- und Elektro-Kleinteile-Mobil in der Gemeinde Ruppichteroth

Liebe Bürgerinnen und Bürger,
ab 2025 finden Sie das Schadstoff- und das Elektro-Kleinteile-Mobil jeweils am gleichen Tag an folgenden Standorten:
    • Ruppichteroth,     Dr.-Herzfeld-Straße     (Parkplatz am Sportplatz)
    • Schönenberg,     Zur Bröltal-Arena     (Parkplatz am Sportplatz)
    • Winterscheid,     Hauptstraße         (Parkplatz am Sportplatz)

Die Abfuhrtermine entnehmen Sie bitte dem Abfallkalender 2025 oder der RSAG-Homepage unter www.rsag.de/abfallkalender/

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Satzung
zur Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025
in der Gemeinde Ruppichteroth vom 10.12.2024


Aufgrund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981
(GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738), des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 490) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15. Oktober 2022 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 9. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke

Nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung setzt die Gemeinde Ruppichteroth im Rahmen der „Grundsteuer B“ zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unterschiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke fest.


§ 2
Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer

Die Gemeinde Ruppichteroth erhebt für das Haushaltsjahr 2025 „Grundsteuer“ mit folgenden Hundertsätzen des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils (= Hebesätze):

1.    für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Grundsteuer A“):
    298 v.H.
2.    für die unbebauten Grundstücke im Rahmen der „Grundsteuer B“ (§ 247 des Bewertungsgesetzes) und bebauten Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwert-verfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke):
    


1.121 v.H.
3.    für die bebauten Grundstücke im Rahmen der „Grundsteuer B“, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswert-verfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke):    

822 v.H.


§ 3

Der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2025

für die „Gewerbesteuer“ wird festgesetzt auf:    533 v.H.

 

§ 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung zur die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2025 in der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereitschaftsdienste

Polizei-Notruf                       110
Polizeibezirksdienststelle                     02295-5425
(Sankt-Florian-Straße 8)                   
Bürgersprechstunde nach telefonischer
Vereinbarung unter der Rufnummer      0174-6492325
Feuerwehr- und Rettungsdienst:       112
Krankentransporte                                       02241-19222

GEMEINDEWERKE  RUPPICHTEROTH GMBH
  -VER- UND ENTSORGUNGSBETRIEBE-

Störfall-Telefon-Nummer

0800-7766655

Unter den oben genannten Rufnummern erreichen Sie den Notdienst der Gemeindewerke
Ruppichteroth GmbH für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung der Gemeinde
Ruppichteroth über die Leitstelle des Aggerverbandes.


NOTDIENST STROM

Störfälle im Bereich der Stromversorgung melden Sie bitte dem zuständigen Netzbetreiber Regionetz unter der Telefonnummer 02295-90700100.

Alternativ kann auch direkt die Störfallnummer 0241-413687187 des Netzbetreibers
Regionetz genutzt werden.


NOTDIENST GAS

Bei Störfällen im Gasversorgungsnetz erreichen Sie den Störungsdienst der
RHEIN-SIEG-NETZ GmbH unter der Telefonnummer 0800-6484848.


Ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Gemeinde Ruppichteroth

In der sprechstundenfreien Zeit erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst aller Fachrichtungen für den Rhein-Sieg-Kreis unter der

zentralen Rufnummer   116 117

 

Bei lebensbedrohenden Zwischenfällen und Unfällen:                      112

ZAHNÄRZTE des rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreises

            Telefonischer Ansagedienst zum zahnärztlichen Notdienst: 01805-986700

Die Notfalldienstzentrale für den gesamten rechtsrheinischen RSK ist folgendermaßen besetzt:
 -  wöchentlich von 18.00 Uhr bis 08.00 Uhr des darauffolgenden Morgens,
 -  mittwochs von 13.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr,
 -  freitags von 14.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 08.00 Uhr und
 -  an Samstagen, Sonntagen, sowie an Feiertagen, ganztägig.

INFORMATIONSZENTRALE FÜR VERGIFTUNGSFÄLLE
Universitätsklinik Bonn, Tel.-Nr.: 0228-19240


APOTHEKEN-NOTDIENST

Apotheken-Notdienst-Hotline

Alle Informationen zu den notdiensthabenden Apotheken gibt es telefonisch:
kostenlos aus dem deutschen Festnetz: 0800-0022833
vom Mobiltelefon ohne Vorwahl: 22833 (Anruf oder SMS mit „apo“ oder der
fünfstelligen Postleitzahl; max. 69 Cent/Min/SMS)

Die 24-Stunden-Notdienstbereitschaft wechselt täglich um 9.00 Uhr morgens.

Aktuelle Notdienstpläne der Apotheken finden Sie auch im Internet unter
www.aknr.de


Ambulanter Hospizdienst Much e.V.

zuständig auch für Ruppichteroth
Beratung und Unterstützung von schwerstkranken Menschen und deren Angehörige
Tel.-Nr.: 02245-618090


ALZHEIMERSPRECHSTUNDE

kostenfrei
im Seniorenzentrum Siegburg
Friedrich-Ebert-Straße 16, 53721 Siegburg

Immer am 2. Mittwoch eines jeden Monats
um 16.30 bis 18.00 Uhr.
(Parkmöglichkeiten vorhanden)

 

 

Hier können in einer Gruppe von betroffenen Angehörigen Fragen zu Alzheimer und
anderen Demenzerkrankungen erörtert werden. Begleitung: ein Facharzt der Praxis
Fetinidis, Kelzenberg und Sarkessian und Fachkraft des Hauses.
Ansprechpartnerin: Frau Bäsch: Tel.-Nrn.: 02241-25041036 oder 25042000
Multiple Sklerose
DMSG Betroffenen-Berater
Uwe Stommel - DMSG Betroffenen-Berater
Tel.-Nr.: 02295-902118
E-Mail: Uwe.Stommel@gmail.com
Michael Wendel - DMSG Betroffenen-Berater
Tel.-Nr.: 02243-80373
e-mail: mianwe@t-online.de
www.mskreis-ruppichteroth.de

  Drogen-Suchthilfen

1.    Suchtkrankenhilfe des Caritasverbands für den Rhein-Sieg-Kreis e.V.
Ansprechpartner: Herr Pöplau
Tel.-Nr.: 02241-1209302
2.    Diakonisches Werk Siegburg Drogenhilfe
-Zentrale und Beratungsstelle-
Ansprechpartner: Herr Wolf
Tel.-Nr.: 02241-66656
3.    Kommissariat Kriminalprävention/ Opferschutz Siegburg
Herr Seeger
Tel.-Nr.: 02241-5414715
4.    Kriminalkommissariat 41 Siegburg
Ansprechpartner: Herr Krist
Tel.-Nr.: 02241-5414411

Weitere Informationen sind im Rathaus, Tel.-Nr.: 02295-4925, erhältlich.

SOZIALPSYCHIATRISCHES ZENTRUM

Sozialpsychiatrisches Zentrum Eitorf/Siebengebirge (SPZ)
in Trägerschaft des AWO Kreisverbands Bonn/Rhein-Sieg e.V.

Die Angebote des SPZs richten sich an Menschen in seelischen Krisen oder mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörige.

Diese Angebote halten wir vor:
•    Krisendienst und Beratungsstelle
•    Angebote für ältere Menschen
•    Angebote für Kinder und Jugendliche
•    Offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten
•    Eingliederungshilfe.

 

Für diese Städte und Gemeinden sind wir zuständig:
•    Eitorf
•    Windeck
•    Ruppichteroth
•    Neunkirchen-Seelscheid
•    Much
•    Königswinter
•    Bad Honnef.

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Sie uns, wenn Sie Fragen haben oder einen Beratungstermin vereinbaren wollen:

SPZ Eitorf/Siebengebirge
Spinnerweg 51-54
53783 Eitorf/Sieg
Tel.-Nr.: 02243-847580
Fax-Nr.: 02243-8475811
E-Mail: spz@awo-bnsu.de

Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag: 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Und hier bieten wir offene Kontakt- und Beratungsmöglichkeiten für alle Interessierten an:

KoBe Eitorf:
Siegstraße 16, 53783 Eitorf/Sieg
Dienstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Donnerstag: 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

KoBe Ruppichteroth:
Wilhelmstraße 15, 53809 Ruppichteroth
Montag: 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr
Dienstag: 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr
Freitag: 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr

KoBe Königswinter:
Hauptstraße 109, 53639 Königswinter
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Kontakt (Tel.-Nr.): 0172-7364635


Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
Das Hilfetelefon ist das erste Beratungsangebot in Deutschland, das barrierefrei, kostenlos und vertraulich rund um die Uhr erreichbar ist. Die mehr als 60 Fachberaterinnen sind wie folgt erreichbar:
Tel.-Nr.:  08000-116016 sowie
über Chat und E-Mail auf der Website www.hilfetelefon.de.

 


Sie unterstützen jedoch nicht nur gewaltbetroffene Frauen, sondern beraten auch Familienmitglieder, Freunde und Fachkräfte. Jederzeit können Dolmetscherinnen
für 15 Sprachen zugeschaltet werden.

Sprechstunde der Sozialarbeiter des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth

Seit dem 01.10.3017 ist neben Frau Wagner, die seit dem Jahre 2012 Ansprechpartnerin
für die Familien und Kinder aus Ruppichteroth im Rahmen der Bezirkssozialarbeit ist,
Frau Ley als Bezirkssozialarbeiterin des Jugendhilfezentrums Neunkirchen-Seelscheid
für die Gemeinde Ruppichteroth tätig.
Frau Wagner ist für den Hauptort Ruppichteroth und die umliegenden Orte wie
u.a. Bölkum, Stranzenbach, Obersaurenbach, Kämerscheid und Ennenbach zuständig.
Im Zuständigkeitsbereich von Frau Ley hingegen liegen die Hauptorte Schönenberg
und Winterscheid sowie die umliegenden Orte wie u.a. Ahe, Oberlückerath, Rose und Ingersauelermühle.
Die offene Sprechstunde von Frau Wagner findet donnerstags in der Zeit von 14.00 Uhr
bis 15.00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ökumenischen Familienzentrums „Unter`m Regenbogen“ statt. Frau Ley ist donnerstags im Rahmen der offenen Sprechstunde von
14.00 Uhr bis 15.00 Uhr im Rathaus in Schönenberg anzutreffen.
Außerhalb der Sprechstunde sind die Mitarbeiterinnen des Jugendhilfezentrums unter folgenden Rufnummern zu erreichen:
Frau Wagner: Tel.-Nr.: 02247-92155518
Frau Ley: Tel.-Nr.: 02247-92155528.
 
Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen und allgemeine Fragen zur Kindertagespflege
Jugendhilfezentrum für Neunkirchen-Seelscheid, Much und Ruppichteroth
Fachberatung Kindertagespflege
Pamela Billotin
Telefon 02247 9215-5546, Mo – Do 8:30 – 12:30 Uhr
pamela.billotin@rhein-sieg-kreis.de
Ausführliche Informationen zur Kindertagespflege finden Sie auf rhein-sieg-kreis.de/kindertagespflege .

Lotsenpunkt Ruppichteroth im ‚Café Alte Schule‘, Burgstr. 14, 53809 Ruppichteroth
Jeden 2. u. 4. Donnerstag / Monat von 15 – 17 h / telefonisch unter 015736532204 erreichbar. Kostenlose Beratung durch geschulte Soziallotsen. Ob es um finanzielle oder familiäre Probleme geht, um die Suche nach einem Kindergartenplatz oder einer Seniorenbetreuung, oder ob Hilfestellung beim Ausfüllen eines Antrages gefragt ist - die Lotsen helfen weiter. Sie kennen das Hilfenetz in Ruppichteroth und Umgebung und arbeiten eng mit Fachdiensten wie der Allgemeinen Sozialberatung des SkF (Sozialdienst katholischer Frauen: Frau Zimmermann,  0175 5708636 jeden 2. U. 4. Do in Much, 9 - 12h) zusammen. Die Soziallotsen sind für jeden da - unabhängig von Konfession oder Weltanschauung. Ihre Hilfe macht auch an den Gemeindegrenzen nicht Halt.

 


N e u b ü r g e r b e a u f t r a g t e r

Persönlicher Ansprechpartner für alle Zugewanderten ist der Neubürgerbeauftragte des
Rhein-Sieg-Kreises, Ludwig Neuber. Er bietet nach telefonischer Vereinbarung
Sprechstunden an. Termine können mit ihm telefonisch unter der Tel.-Nr.: 02295-902318
oder 0160-8230810 oder per E-Mail an ludwig@neuber.de vereinbart werden.


Der Kontakt kann auch über das Kommunale Integrationszentrum des Rhein-Sieg-
Kreises, -Der Landrat-, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Tel.-Nr.: 02241-132107,
E-Mail: integration@rhein-sieg-kreis.de hergestellt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Ruppichteroth in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025
    1. Der Wahlausschuss des Rates der Gemeinde Ruppichteroth hat in seiner Sitzung am 09.12.2024 die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Ruppichteroth in 15 Wahlbezirke für die Kommunalwahlen am 14.09.2025 beschlossen.

Die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Ruppichteroth in Wahlbezirke für die Kommunalwahlen 2025 gebe ich hiermit gemäß § 6 des Kommunalwahlgesetzes NRW öffentlich bekannt

Wahlbezirk 010 – Ruppichteroth I
Ort/Straße
Bölkum
Oeleroth
Ruppichteroth mit den Straßen:
Sonnenhang von der L 312 bis Einfahrt                                                                                                                                  "In der Schleeharth"
Schmitzhöfgen
Stranzenbach
Straße

Wahlbezirk 020 – Ruppichteroth II
Ort/Straße
Gießelbach
Hambuchem
Hodgeroth
Hove
Junkersaurenbach
Millerscheid
Mittelsaurenbach
Niedersaurenbach
Obersaurenbach
Retscheroth

Wahlbezirk 030 – Ruppichteroth III
Ort/Straße
Ahe
Dörgen
Ennenbach
Ifang
Kämerscheid
Kesselscheid
Krahwinkel
Neuenhof (bei Ruppichteroth)
Niederprobach
Paulinenthal
Pulvermühle
Rotscheroth
Ruppichteroth mit den Straßen:
Brölstraße 44, 46 und 29
Stein
Steiner Weg
Waldfrieden
Velken
Wingenbach
Wingenbacherhof

Wahlbezirk 040 – Ruppichteroth IV
Ort/Straße
Bacherhof
Köttingen
Ruppichteroth mit den Straßen:
Am Bacherbusch
Am Heiligenberg
Amselweg
Falkenweg
Glöcknersgarten
Grubenwall
Höhenweg
Im Weiandsgarten
Köttinger Hecke
Köttinger Weg
Nordhang
Nümbrechter Straße
Obersaurenbacher Straße
Sankt-Florian-Straße
Schönblick
Severinusstraße

Wahlbezirk 050 – Ruppichteroth V
Ort/Straße
Ruppichteroth mit den Straßen:
Am Herchenstück
Am Kindergarten
Am Wasserberg
Burgplatz
Burgstraße
Dr.-Herzfeld-Straße
Eichweiher
Feldwiese
Marktstraße
Mucher Straße
Pfarrgasse
Schulstraße
Schustergasse
Wilhelmstraße
Zum Sperber

Wahlbezirk 060 – Ruppichteroth VI
Ort/Straße
Ruppichteroth mit den Straßen:
Am Denkmal
Am Juliusstollen
Auf dem Großen Feld
Bitzenweg
Brölstraße von Haus-Nr. 1-28 und 30-42
Buchenweg
Caluna
Eitorfer Straße
Heide
Herchener Straße
Im Bruch
Im Höllchen
In der Schleeharth
Obere Hirschbitze
Otto-Willach-Straße
Rosenharth
Untere Hirschbitze
Waldstraße

Wahlbezirk 070 – Ruppichteroth VII
Ort/Straße
Harth
Ruppichteroth mit den Straßen:
Eschenweg
Friedensstraße
Huppach
Im Auelsfeld
Im Rosengarten
Im Steinberg
Kiefernweg
Lärchenweg
Tannenweg
Ulmenweg
Weidenweg
Wilhelm-Schmitz-Straße
Scheid


Wahlbezirk 080 – Schönenberg I
Ort/Straße
Berg
Bornscheid
Hänscheid
Kuchem
Niederlückerath
Oberlückerath

Wahlbezirk 090 – Schönenberg II
Ort/Straße
Fußberg
Herrenbröl
Kammerich                        
Rose
Schönenberg mit den Straßen:
Am Hang
Auf der Burghardt
Auf der Winkelhard
Brückenstraße
Hänscheider Straße
Im Gierenfeld
Rathausstraße
Wingenbacher Straße
Zur Bröltal Arena
Thal

Wahlbezirk 100 – Schönenberg III
Ort/Straße
Bröleck nur mit der Straße:
Bernauel
Damm
Jünkersfeld
Schönenberg mit den Straßen:
Am Kirchberg
Am Lindenstock
An den Brüchen
Auf dem Gleichen
Auf dem Strauch
Auf den Acht Morgen
Auf der Hohen Fuhr
Bergstraße
Brunnenweg
Etzenbach
Etzenbacher Weg
Im Saurental
Klosterstraße
Rosenweg
Scheider Weg
Sankt-Vinzenz-Straße

Wahlbezirk 110 – Schönenberg IV
Ort/Straße
Bröleck ohne die Straße "Bernauel"
Brölerhof
Broscheid
Büchel
Reiferscheid
Thilhove

Wahlbezirk 120 – Winterscheid I
Ort/Straße
Winterscheid mit den Straßen:
Am Altenhof
Am Landgraben
Am Sportplatz
Beierter Weg
Gartenstraße
Hauptstraße
Herrnsteinstraße
Nordstraße
Pastoratsstraße
Ringstraße
Wendelinusstraße
Zum Feuerwehrhaus

Wahlbezirk 130 – Winterscheid II
Ort/Straße
Winterscheid mit den Straßen:
Am Südhang
Auf dem Hohen Stein
Finkenweg
Hardtstraße
Im Orth
Im Wingert
In der Dellenwiese
Kirchstraße
Mittelstraße
Mühlengasse
Schwalbenweg
Siefenweg
Silberberg
Talstraße
Turmstraße
Wiesenstraße
Zum Irrgarten
Zum Ortsiefen

Wahlbezirk 140 – Winterscheid III
Ort/Straße
Beiert
Herrnstein
Ingersauelermühle
Litterscheid
Schreckenberg
Stockum
Winterscheid mit der Straße:
Im Johannesgarten
Winterscheiderbröl
Winterscheidermühle

Wahlbezirk 150 – Winterscheid IV
Ort/Straße
Bechlingen
Derenbach
Fußhollen
Hatterscheid
Holenfeld
Honscheid
Neuenhof (bei Winterscheid)
Schmitzdörfgen
Schneppe
Hinweis: Verschiebung gegenüber den Kommunalwahlen 2020von Wahlbezirk 080 in den Wahlbezirk 150!
Tanneck

 

Ruppichteroth, den 10.12.2024
    Der Wahlleiter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. Nachtrag

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth vom 10.12.2024

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05.07.2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV. NRW. S. 155) in der jeweils geltenden Fassung, und des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02.07.2019 (GV. NRW. S. 341.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2.07.2019 (GV. NRW. S. 341) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 9. Dezember 2024 folgenden 6. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth vom 06.12.2018, zuletzt geändert durch 5. Nachtrag vom 11.12.2023 beschlossen:

§ 1

§ 4 Abs. 10 erhält folgende neue Fassung:

„(10) Die Leistungsgebühr nach Absatz 2 beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 4,77 €.“

§ 2

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und/oder befestigter Fläche (Abs. 1) jährlich 0,80 €.“

§ 3

§ 12 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Die Gebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. Sie beträgt

a)    für die Abfuhr und die Behandlung des Klärschlamms
und der Verbandslasten                            1,40 €/m³,
b)    für die Deckung der Verbandslasten, wenn keine Abfuhr
und Behandlung des Klärschlamms erfolgt ist,                0,69 €/m³.“

§ 4
Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2025 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Der 6. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

8. Nachtrag

zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth vom 10.12.2024


Der Rat der Gemeinde Ruppichteroth hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),
zuletzt geändert durch Gesetz 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), in seiner Sitzung am
9. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

Die in der Anlage zu § 3 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr
Ruppichteroth festgesetzten Tarife werden durch die in der Anlage zu diesem 8. Nachtrag
aufgeführten Tarife ersetzt.


§ 2

Dieser 8. Nachtrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.


Anlage

Kosten-/Entgelttarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen
der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth
(Anlage zu § 3 Abs. 3)

a) Kostenersatz/Entgelt für Personal

Personaleinsatz
    je Stunde/je Viertelstunde
je Feuerwehrmitglied,
ohne Rücksicht auf Dienstgrad    je volle Stunde                                  24,77 €
je angefangene Viertelstunde              6,19 €

 

 

b) Kostenersatz/Entgelt für den Einsatz von Fahrzeugen

Fahrzeugart
    je Stunde/je Viertelstunde
Kommandowagen (KdoW)    je volle Stunde                                    20,76 €
je angefangene Viertelstunde             5,19 €
Einsatzleitwagen (ELW)    je volle Stunde                                    23,99 €
je angefangene Viertelstunde             6,00 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZW    je volle Stunde                                  101,70 €
je angefangene Viertelstunde           25,43 €
Mannschaftstransportfahrzeug (MTF) LZR    je volle Stunde                                    31,70 €
je angefangene Viertelstunde             7,92 €
Rüstwagen    je volle Stunde                                    14,40 €
je angefangene Viertelstunde             3,60 €
Gerätewagen    je volle Stunde                                   24,01 €
je angefangene Viertelstunde             6,00 €
Gerätewagen Logistik    je volle Stunde                                    39,73 €
je angefangene Viertelstunde             9,93 €
Löschfahrzeug LF 10/6    je volle Stunde                                     7,09 €
je angefangene Viertelstunde             1,77 €
Tanklöschfahrzeug TLF 16/25    je volle Stunde                                     9,85 €
je angefangene Viertelstunde             2,46 €
Löschfahrzeug LF 8/6    je volle Stunde                                    61,20 €
je angefangene Viertelstunde           15,30 €
Hilfeleistungsfahrzeug HLF 20/16
    je volle Stunde                                    41,02 €
je angefangene Viertelstunde           10,26 €
Schaumwasserwerferanhänger    je volle Stunde                                  42,69 €
je angefangene Viertelstunde           10,67 €
Pulverlöschanhänger    je volle Stunde                                  42,73 €
je angefangene Viertelstunde            10,68 €


Bekanntmachungsanordnung

Der 8. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Gemeinde Ruppichteroth bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

 

 

33. Nachtrag

zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungs-gebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth
vom 10.12.2024

Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NRW. S. 706, 1976 S. 12/SGV. NRW 2061), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712/SGV. NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Gemeinde Ruppichteroth in seiner Sitzung am 9. Dezember 2024 folgenden 33. Nachtrag zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:

§ 1

§ 6 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei einer einmaligen monatlichen Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 3), wenn das Grundstück durch eine Straße erschlossen wird, die überwiegend

a)    dem überörtlichen Verkehr dient    0,47 Euro
b)    dem innerörtlichen Verkehr dient    0,52 Euro
c)    dem Anliegerverkehr dient    0,55 Euro.

§ 2

Der § 1 dieses Nachtrages tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der 33. Nachtrag zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Ruppichteroth wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

    a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
    b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
    c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
    d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.