Nachrichten

 

 

- Einsicht in das Wählerverzeichnis
- Erteilung von Wahlscheinen
- Meldepflicht befreite Unionsbürger

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen zu den Kommunalwahlen
in Nordrhein-Westfalen am 14.09.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Landrats des Rhein-Sieg-Kreises und der
Vertretung des Rhein-Sieg-Kreises (Kreistag) sowie des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin der Gemeinde Ruppichteroth und der Vertretung der Gemeinde
Ruppichteroth (Gemeinderat) wird in der Zeit vom
25.08.2025 bis 29.08.20205
während der allgemeinen Öffnungszeiten
montags, dienstags, donnerstags und freitags 08.30 – 12.00 Uhr
dienstags 14.00 – 17.00 Uhr
donnerstags 14.00 – 18.00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstr. 18, Zimmer 208,
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person
im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1
Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme
ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
25.08.2025 bis 29.08.2025 (an diesem Tag spätestens bis 12.00 Uhr)
beim Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstr. 18,
Zimmer 208, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung
zur Niederschrift eingelegt werden
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis
spätestens zum 23.08.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein,
muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen
will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und
die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten
keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem Wahlbezirk durch
Stimmabgabe in diesem Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist
gegen das Wählerverzeichnis (bis 29.08.2025) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden
und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses
zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten
bis zum 12.09.2025, 15.00 Uhr, beim Bürgermeister der Gemeinde Ruppichteroth,
Schönenberg, Rathausstr. 18, Zimmer 206, mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden. Eine fernmündliche Beantragung des Wahlscheins ist unzulässig.
Wenn Sie die Internetseite der Gemeinde Ruppichteroth www.ruppichteroth.de
besuchen, finden Sie bereits ab dem 11.08.2025 auf der Startseite einen Link zur
Beantragung eines Wahlscheins, welcher die Zusendung von Briefwahlunterlagen
einschließt.
Ein Wahlscheinantrag kann darüber hinaus auch formlos an die Gemeinde
Ruppichteroth per E-Mail gestellt werden. Er ist in diesem Fall ausschließlich an
folgende E-Mail-Adresse bei der Gemeinde Ruppichteroth zu senden:
claudia.winkler@ruppichteroth.de
Bei Wahlscheinanträgen, insbesondere durch E-Mail, sollte vom Antragsteller
grundsätzlich zu seiner Identifizierung sein Geburtsdatum, sowie – soweit bekannt –
Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer angegeben werden. Ohne zweifelsfreie
Identifikation des Antragstellers darf dem Wahlscheinantrag seitens der Gemeinde
nicht stattgegeben werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag
noch bis zum Wahltag (14.09.2025), 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein
Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter
Ziffer 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen
anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragsstellung
der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Das Wahlamt der Gemeinde Ruppichteroth im Rathaus in Schönenberg, Rathausstr. 18, ist
im Hinblick auf die zuvor dargestellte Erteilung von Wahlscheinen wie folgt geöffnet:
Freitag, den 12.09.2025 von 08.30 Uhr – 18.00 Uhr
Samstag, den 13.09.2025 von 09.00Uhr bis 15.00 Uhr
Sonntag, den 14.09.2025 von 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr.
6. Mit dem gemeinsamen Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen Stimmzettel für die Wahl des Landrates (altweiß)
- einen Stimmzettel für die Kreistagswahl (hellblau)
- einen Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters (hellrot/rosa)
- einen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl (hellgrün)
- den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr
als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme
der Unterlagen sichtlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem
Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort
spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der
Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

 


Amtliche Bekanntmachung
für von der Meldepflicht befreite Unionsbürger-/innen zur Eintragung
in das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen am 14. September 2025
- Unterrichtung gem. § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung (KWahlO) -
Am 14. September 2025 finden in Nordrhein-Westfalen die allgemeinen Kommunalwahlen statt. An
diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
(sog. Unionsbürger-/innen) teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger-/
innen, die zum Stichtag des 10. August 2025 für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die
Hauptwohnung) in der Gemeinde Ruppichteroth gemeldet sind, werden von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von der Gemeinde Ruppichteroth eine
Wahlbenachrichtigungskarte und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl
teilnehmen.
Wahlberechtigte Unionsbürger-/innen, die wegen einer Befreiung von der Meldepflicht gem. § 26
Bundesmeldegesetz (BMG) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
das 16. Lebensjahr vollendet hat, also vor dem 14. September 2009 geboren ist, seit mindestens 29.
August 2025 (= 16. Tag vor der Wahl) seine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung)
im Wahlgebiet hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets
hat und in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Der Antrag ist bis zum 29. August 2025, 12:00 Uhr (= 16. Tag vor der Wahl) beim Wahlleiter der
Gemeinde Ruppichteroth, Schönenberg, Rathausstraße 18, Zimmer 221, 53809 Ruppichteroth zu
stellen. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten Sie beim Wahlamt der Gemeinde
Ruppichteroth per E-Mail über wahlamt@ruppichteroth.de